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BGH setzt Grenzen bei Standgebühren für abgeschleppte Autos

Ein Schild weist darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. / Foto: Jan Woitas/dpa
Ein Schild weist darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. / Foto: Jan Woitas/dpa

Ohne weiteres dürfen Abschleppfirmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unbegrenzt Standgebühren für abtransportierte Autos kassieren. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs fordere, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag in Karlsruhe. Wenn das Unternehmen dann anbietet, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahlt, könnten die Verwahrkosten jedoch steigen. (Az. V ZR 192/22)

Im konkreten Fall aus Sachsen hatte eine Abschleppfirma 4935 Euro verlangt, weil das Fahrzeug während eines Rechtsstreits zunächst auf dem Gelände stehenblieb - und sich die Summe so Tag für Tag erhöhte. Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) sprach dem Unternehmen im Berufungsverfahren nur 75 Euro zu und erachtete als entscheidenden Zeitpunkt den Moment, in dem der Halter unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Gegen dieses Urteil war die Abschleppfirma in Revision gegangen.

Weil das Unternehmen zunächst nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert hatte, bestätigte der BGH das OLG-Urteil. Der fünfte Zivilsenat wies die Revisionen gegen diese Entscheidung zurück.

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