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Sprayer klagt erfolgreich gegen Fingerabdrücke und Fotos

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. / Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. / Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild

Die Polizei darf von einem Verdächtigen nur dann Fingerabdrücke nehmen und Fotos machen, wenn die einzelne Maßnahme für das Strafverfahren konkret notwendig ist. Es müsse immer eine Abwägung mit dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vorgenommen werden, teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag mit. Die Karlsruher Richterinnen und Richter gaben der Klage eines Mannes statt, in dessen Fall die Polizei Zwickau zu weit gegangen war. (Az. 2 BvR 54/22)

Der Mann war im Juni 2021 dabei beobachtet worden, wie er zwei Graffiti-Schriftzüge an einem Gasverteilergebäude übersprühte. Ein Zeuge sprach ihn an, filmte und fotografierte ihn. Nachdem die Eigentümerin des Gebäudes Strafantrag gestellt hatte, erkannten Polizisten den Mann auf den Fotos des Zeugen wieder. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet.

Anfang Juli ordnete die Polizei die Anfertigung verschiedener Bilder, eines Zehnfinger- und eines Handflächenabdrucks an. Amts- und Landgericht hatten diese Anordnung bestätigt.

Zu Unrecht, entschied das Verfassungsgericht. Finger- und Handabdruck seien schon deshalb nutzlos, weil am Tatort laut Ermittlungsakte gar keine Abdrücke sichergestellt wurden. Auch die Aufnahmen seien zur sicheren Identifizierung nicht notwendig. Zum einen habe der Zeuge angegeben, er würde den Mann wiedererkennen. Zum anderen könne der Richter sein Aussehen mit den Fotos des Zeugen abgleichen. Die Polizisten hätten ihn darauf ja auch wiedererkannt.

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