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OLG: Ausschluss von «Hassorganisationen» im Netz zulässig

Ein Aufsteller mit dem Wappen von Sachsen und der Aufschrift «Oberlandesgericht» steht am Eingang des Gerichtsgebäudes. Foto: Robert Michael/zb/dpa/Archivbild
Ein Aufsteller mit dem Wappen von Sachsen und der Aufschrift «Oberlandesgericht» steht am Eingang des Gerichtsgebäudes. Foto: Robert Michael/zb/dpa/Archivbild

Soziale Netzwerke dürfen «Hassorganisationen» ausschließen. Im Rechtsstreit zwischen dem «Ein Prozent e.V.» aus Oybin (Landkreis Görlitz) und Facebook um die Zulässigkeit der Account-Löschung bei Facebook und Instagram bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Dienstag ein Urteil des Landgerichts Görlitz vom November 2019. Es stehe sozialen Netzwerken grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von «Hassorganisationen» sowie deren Unterstützern vorzusehen. Die Entscheidung im Eilverfahren kann nicht mehr angefochten werden - der Verein könnte aber durchaus noch ein Hauptsacheverfahren anstrengen.

Facebook stufte den Verein als «Hassorganisation» ein und sperrte dessen Account im August 2019, nachdem dieser Homepage und Twitter-Account eines Journalisten veröffentlicht hatte, der zuvor kritische Berichte vor der Brandenburger Landtagswahl geschrieben hatte.

Der als rechts geltende Verein hatte sich gegen die Löschung seiner Kundenkonten bei Facebook und Instagram gewehrt. Das Landgericht Görlitz hatte die von Facebook als Grund angegebenen personellen und sachlichen Beziehungen von «Ein Prozent» zu der als rechtsradikal und ausländerfeindlich einzustufenden «Identitären Bewegung» als glaubhaft bewertet und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich das OLG an.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: Ein Aufsteller mit dem Wappen von Sachsen und der Aufschrift «Oberlandesgericht» steht am Eingang des Gerichtsgebäudes. Foto: Robert Michael/zb/dpa/Archivbild