Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Zinsnachzahlungen für Prämiensparer präzisiert und weitere Vorgaben gemacht. Die höchsten deutschen Zivilrichter urteilten am Dienstag über eine erneute Musterklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Diese versucht, Ansprüche von Kunden gegen mehrere Sparkassen durchzusetzen.
Viele Prämiensparverträge, die in den 90er und 2000er Jahren abgeschlossen wurden, enthielten eine unzulässige Klausel. Vor allem Sparkassen-Kunden könnten deshalb Tausende Euro an Zinsen entgangen sein, aber auch Volks- und Raiffeisenbanken sind betroffen. Die Klauseln berechtigten die Kreditinstitute, einseitig weitgehend frei den Zinssatz anzupassen. Das geht nicht, hatte der BGH schon in früheren Urteilen entschieden.
Im nun vorliegenden Fall der Sparkasse Vogtland wies der BGH die Sache an das OLG Dresden zurück, das den für die genaue Berechnung der Ansprüche maßgeblichen Referenzzinssatz mit sachverständiger Hilfe festlegen soll. Zur Verfahrensbeschleunigung könne das Gericht dabei auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren zurückgreifen. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Zinsanpassungen unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind (XI ZR 257/21).