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Bundesrichter legen Fall Europäischen Gerichtshof vor

Von: DieSachsen News

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Frage der Zulässigkeit der Doppelfunktion von Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es müsse geklärt werden, ob die hohen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Abberufung eines betrieblichen Datenschützers stellt, mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung im Einklang stehe. Das teilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt mit.

Das deutsche Recht verlangt für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten einen wichtigen Grund und geht damit über das europäische Recht hinaus. Bereits 2011 hatte der zehnte Senat entschieden, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten vereinbar ist. Der jetzige Fall lag dem neunten Senat zur Entscheidung vor. Der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte hatte wegen der hauptberuflichen Tätigkeit eines Betriebsrates einen Interessenkonflikt bei dessen Bestellung zum Datenschützer gesehen.

Der Betriebsrat des Halbleiterherstellers X-Fab (Sitz Erfurt), der auch ein Tochterunternehmen in Dresden hat, wurde daraufhin als Datenschutzbeauftragter abberufen. Gegen seine Abberufung hatte der Mann in den beiden Vorinstanzen erfolgreich geklagt.

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