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Lasergerät Leivtec XV3: Geschwindigkeitsmessungen wegen Messfehlern ausgesetzt

KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
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Das mobile Lasermessgerät Leivtec XV3 wird wegen Falschmessungen vorerst nicht mehr für Geschwindigkeitsmessungen eingesetzt. Jetzt Bußgeldverfahren prüfen!

Auch in Dresden wird das mobile Lasermessgerät Leivtec XV3 verwendet. Es soll nun nach einer aktuellen Nachricht des Herstellers vorerst nicht mehr zur Messung von Geschwindigkeiten eingesetzt werden. Was sollten Autofahrer nun hinsichtlich laufender Bußgeldverfahren wissen?

Schon im letzten Jahr war durch Untersuchungen einer Gruppe von Sachverständigen der Verdacht aufgekommen, dass das Gerät mitunter zu falschen Geschwindigkeitswerten kam. Einige auffällige Ergebnisse lagen außerhalb des Bereiches der Fehlertoleranz, die ohnehin bei jeder Messung zu berücksichtigen ist. Weitere Ermittlungen dieser unabhängigen Sachverständigen haben die Ergebnisse bestätigt und führten schließlich Ende des letzten Jahres zu einer herstellerseitigen Änderung der Auswertungsanweisungen. Bestimmte Messsituationen sollten nun vermieden bzw. nicht mehr ausgewertet werden.

Obwohl diese neuen Erkenntnisse sich schon sehr früh herumgesprochen hatten und schließlich auch von den „Haussachverständigen“ der Gerichte nicht mehr ignoriert werden konnten, wird wohl der eine oder andere Betroffene bei dem für ihn zuständigen Bußgeldgericht mit darauf beruhenden Einwänden gescheitert sein. Schließlich handelt es sich bei dem Leivtec XV3 um ein von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Geschwindigkeitsmesssystem und deshalb steht Hinweisen zu Fehlmessungen immer der mögliche Einwand des Bußgeldrichters gegenüber, es handele sich um ein „standardisiertes System“. Damit müsse er nicht jedem Zweifel an der Richtigkeit der Messung nachgehen und könne darauf gerichtete Beweisanträge zurückweisen.

Die Lage war nun aber doch zu eindeutig. Weder Hersteller noch PTB konnten an der bisherigen Linie festhalten und den Anwendern wurde jetzt bis auf Weiteres empfohlen, das Gerät nicht mehr einzusetzen.

Das wird natürlich auch Auswirkungen auf noch laufende Verfahren haben. Sicher sind in vielen Fällen Bußgeldverfahren einzustellen. Betroffene mit bereits abgeschlossenen Verfahren dürften davon kaum profitieren.


Detailinformationen: 
RA Klaus Kucklick
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt
Telefon 0351 80718-70
info@dresdner-fachanwaelte.de


Der Text stammt aus der Tastatur eines Plattformpartners. Er entspricht den Veröffentlichungskriterien von DieSachsen.de, spiegelt aber inhaltlich nicht unbedingt unsere Meinung wieder. Der Text kann werbliche Elemente enthalten.