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Zu lange Verfahren: Verdächtige aus U-Haft entlassen

Ein Häftling schaut aus einem vergitterten Zellenfenster. / Foto: Christian Charisius/dpa/Symbolbild
Ein Häftling schaut aus einem vergitterten Zellenfenster. / Foto: Christian Charisius/dpa/Symbolbild

Für die Untersuchungshaft gibt es bestimmte Fristen. Nicht immer jedoch schaffen es Staatsanwaltschaft und Gericht, dass Prozesse auch schnell beginnen - mit teils schwerwiegenden Folgen.

In den vergangenen fünf Jahren sind in Sachsen Dutzende Verdächtige wegen zu langer Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft freigekommen. Das Niveau bewegte sich nach Angaben des Justizministeriums in Dresden vom Mittwoch zwischen acht in 2018 und 13 im Jahr darauf. In den beiden Corona-Jahren 2020 und 2021 mussten zehn und elf Beschuldigte entlassen werden, nachdem das Oberlandesgericht Dresden (OLG) die Haft aufgrund zu langer Verfahrensdauer aufgehoben hatte. Von 2016 zu 2017 schnellte die Zahl laut der Statistik von einem Fall auf elf.

Die Gründe für diese Entscheidungen sind im Einzelfall verschieden, wobei stets abgewogen werden muss zwischen Freiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteresse, wie eine Ministeriumssprecherin erklärte. So komme es etwa bei umfangreichen Verfahren zu Verzögerungen, wenn an zu wenigen Tagen pro Woche verhandelt werden kann. Prozesse verschieben sich durch verspätete oder schwierige Terminierung der Hauptverhandlung wegen vieler Verfahrensbeteiligter. Auch eine nicht nur kurzfristige Überlastung der zuständige Strafkammer, die voraussehbar und vermeidbar war, oder eine verspätete Urteilszustellung führe zur Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls. «Grundsätzlich gilt es im Justizbetrieb derartige erhebliche und unvertretbare Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.»

2020 und 2021 betraf dies nach OLG-Angaben vor allem Verfahren wegen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls, räuberischen Diebstahls und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Nach dem sogenannten Beschleunigungsgebot in Haftsachen muss die Justiz alles tun, um das Hauptverfahren möglichst schnell zu beginnen. Wenn das nicht der Fall ist, können Verdächtige aus der U-Haft entlassen werden.

Bei der Entscheidung kommt es nach Ministeriumsangaben vor allem auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Da spielten die Komplexität der Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen oder das Verhalten der Verteidigung eine Rolle. Dabei stiegen mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an einen rechtfertigenden Grund.

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