Die Verurteilung eines rückfälligen Kriminellen steht wegen eines Formfehlers im Strafverfahren auf wackeligen Füßen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mitteilte, hatte der Mann während der Führungsaufsicht ein Kind missbraucht und mehrfach gegen Weisungen verstoßen. Das Landgericht Dresden hatte ihn deshalb im Juni 2021 zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Problem: Die für die Führungsaufsicht zuständige Stelle hatte der Staatsanwältin den Strafantrag einfach per E-Mail geschickt. Das erfüllt laut BGH nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Die Verstöße gegen die Führungsaufsicht könnten deshalb nicht mehr verfolgt werden. Der fünfte Strafsenat am zweiten Sitz des BGH in Leipzig habe das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch samt Sicherungsverwahrung aufheben müssen, hieß es. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs habe zwar Bestand. Über die Strafe und die Sicherungsverwahrung muss aber neu verhandelt und entschieden werden, wie die obersten Strafrichter mitteilten.
Laut Strafprozessordnung muss ein Dokument wie der Strafantrag entweder «mit einer qualifizierten elektronischen Signatur» oder «auf einem sicheren Übermittlungsweg» eingereicht werden. Für die sichere Übermittlung gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel kann der Versand über das neu eingeführte elektronische Anwaltspostfach erfolgen, oder es wurde einmal ein Identifizierungsverfahren durchlaufen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
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