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Sachsen will Dienstbezüge suspendierter Richter kürzen

Katja Meier (Bündnis90/Die Grünen), Justizministerin, nimmt an einer Pressekonferenz teil. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild
Katja Meier (Bündnis90/Die Grünen), Justizministerin, nimmt an einer Pressekonferenz teil. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild

Ein sächsischer Vorstoß zum entschlosseneren Vorgehen gegen Extremisten im öffentliche Dienst sieht unter anderem die Kürzung der Dienstbezüge suspendierter Richter vor. Es müsse künftig möglich sein, die Bezahlung herabzusetzen, wenn einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig verboten werde, sagte Justizministerin Katja Meier (Grüne) am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur. Dass die Bezüge trotz fehlender Leistung in vollem Umfang weiter bezahlt werden müssten, erscheine ihr «nicht richtig».

Darüber und weitere Vorschläge aus dem Freistaat beraten die Justiz- und Innenminister oder -senatoren der Länder in ihrer Sitzung in München (Bayern). Beschlüsse sind nicht zu erwarten. «Meine Erfahrungen der letzten Monate haben mir gezeigt, dass es hier Regelungslücken und Rechtsunsicherheiten gibt», sagte die Ministerin. Richter und Beamte müssten sich «jederzeit und uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen». Das sei für den Rechtsstaat unabdingbar.

Hintergrund der Überlegungen ist auch der Fall des Richters und früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier. Der Jurist hatte nach dem Verlust seines Mandats 2021 die Rückkehr in die sächsische Justiz beantragt. Das Dienstgericht für Richter hatte Maier im März vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte untersagt, bei vollen Bezügen. Es will am 1. Dezember über die vom Justizministerium «zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege» beantragte Versetzung von Maier in den vorzeitigen Ruhestand beraten.

Anders als im Disziplinarrecht ist ein Antrag auf vorläufigen teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge im Richtergesetz (DRiG) bisher nicht vorgesehen. Meier schlägt auch eine Änderung des Bundesdisziplinargesetzes vor. Die Fristen zur Verfolgung von Verstößen gegen das Mäßigungsgebot oder die Verpflichtung zur Verfassungstreue müssten verlängert werden. Derlei Verstöße «dürfen nicht nach kurzer Zeit aus dem disziplinarischen Gedächtnis gelöscht werden». Zudem brauche es gesetzliche Klarheit beim Verhältnis zwischen Disziplinarrecht und DRiG, damit parallel laufende Verfahren keine Rechtsunsicherheiten schafften.

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