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Gericht: Bedürftige haben Anspruch auf Hilfe bei Besuchen

Eine Frau hilft einem Mann. / Foto: Bodo Marks/dpa/Symbolbild
Eine Frau hilft einem Mann. / Foto: Bodo Marks/dpa/Symbolbild

Menschen mit einer Behinderung haben finanziellen Anspruch auf Begleitung, wenn sie ohne fremde Hilfe keinen Angehörigen besuchen können. «Die Besuchsbeihilfe in Form der persönlichen Assistenz kann im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn sie erforderlich ist», urteilte das sächsische Landessozialgericht in einer am Montag bekannt gewordenen Entscheidung und bestätigte damit die Auffassung des Dresdner Sozialgerichtes.

Geklagt hatt ein 54 Jahre alter Mann, der in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen lebt. Alle zwei Wochen besucht er über das Wochenende seine 90-jährige Mutter, die in einer anderen Stadt lebt. «Bei der Bewältigung dieser Fahrten ist er aufgrund psychischer Erkrankungen auf Hilfe angewiesen», hieß es. Der Kommunale Sozialverband Sachsen lehnte 2018 als damals zuständiger Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für eine solche Assistenz aber ab, da der Bedarf des Klägers bereits durch die Übernahme der Kosten der Heimunterbringung gedeckt sei.

Das sahen die Richter in Dresden und Chemnitz nun anders. Der schwerbehinderte Kläger sei auf die persönliche Assistenz angewiesen, um seine Mutter zu besuchen und den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten, teilte das Landessozialgericht mit. «Wesentliches Ziel der Eingliederungshilfe ist es, der Vereinsamung behinderter Menschen entgegenzuwirken.» Auch eine zwischenzeitliche Neuregelung im Eingliederungshilferecht ändert nach Ansicht des Gerichtes nichts an dem Anspruch. Eine Revision wurde zugelassen.

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