Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag entschieden, Fragen zum Asylrecht zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorzulegen. Insbesondere will das Leipziger Gericht wissen, ob ein Asylantrag allein schon dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sogenannten subsidiären Schutz erhalten hat.
Den Richtern lagen die Klagen von staatenlosen Palästinensern vor, die aus Syrien geflohen sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte festgestellt, dass ihnen wegen ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Sie waren von Bulgarien kommend über Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist und sollten wieder nach Bulgarien abgeschoben werden.
Subsidiärer (behelfsmäßiger) Schutz bedeutet, dass nur eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr statt drei Jahren erteilt wird. Sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Grund für den subsidiären Schutz weiter besteht.
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