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Schule kann Klassenfahrtskosten nicht immer verlangen

dpa / Uli Deck
dpa / Uli Deck

Eine Schule kann von Eltern die Kosten für eine Klassenfahrt nur verlangen, wenn diese sich vor der Fahrt zur Übernahme der Kosten vorbehaltlos verpflichtet haben. Das hat das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch entschieden (Az.: 2 A 900/16). Es hat damit eine Klärung in gleich zwei Fällen herbeigeführt.

In den verhandelten Fällen hatten Eltern geklagt, weil sie die Kosten für eine Schulfahrt nur unter dem Vorbehalt gezahlt hatten, dass der Schulträger die Kosten übernimmt. Die Eltern hatten sich etwa darauf berufen, dass nach Artikel 102 der sächsischen Verfassung der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist.

Das OVG entschied, dass Schulen wegen Artikel 102 zwar nicht generell zur Kostenübernahme von Schulfahrten verpflichtet seien. Allerdings können sie die Erstattung von Kosten für die Fahrten nur verlangen, wenn die Eltern sich vor Beginn der Fahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben. Zahlen Eltern die Kosten unter Vorbehalt, können sie diese später vom Schulträger zurückfordern.

Die Revision ließ das OVG nicht zu. Die Beteiligten können nun noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einreichen.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Uli Deck

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