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Hauptzollamt Dresden hilft Urlaubern: Stressfrei durch den Zoll!

Das Zoll Abzeichen auf der Uniform eines Beamten. / Foto: Sina Schuldt/dpa/Symbolbild
Das Zoll Abzeichen auf der Uniform eines Beamten. / Foto: Sina Schuldt/dpa/Symbolbild

Das Hauptzollamt Dresden will Urlaubsrückkehrer vor unliebsamen Überraschungen bewahren. Am Mittwoch veröffentlichte die Behörde Tipps, wie man bei der Ankunft stressfrei durch den Zoll kommt. So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln und französischen Übersee- Departements mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur in bestimmten Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei eingeführt werden, hieß es. Etwa bei Tabakwaren, Alkohol und Arzneimitteln seien Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.

«Hierzu ist es ratsam, sich vorab im Netz unter zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte», teilte das Hauptzollamt mit. Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, seien Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei. Das gelte bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro. Für Kinder liegt der Wert bei 175 Euro.

Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Der Reisende muss die erlaubten Freimengen aber selbst bei sich haben. Werden sie als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Ausdrücklich warnte der Zoll vor Mitbringseln, die dem Artenschutz unterliegen. Gleiches betreffe ausländische Kulturgüter, illegale Substanzen, gefälschte Markenware, bestimmte Lebens- und Arzneimittel sowie Gegenstände, die gegebenenfalls unter das deutsche Waffenrecht fallen.

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Genussmittel wie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee. Dafür werden EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben.

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