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Gemeinden müssen Familien von Flüchtlingen Unterkunft geben

Ein Mitglied des Flüchtlingsrats hält ein Schild mit der Aufschrift «Ich vermisse meine Familie» in den Händen. / Foto: Sophia Kembowski/dpa/Archivbild
Ein Mitglied des Flüchtlingsrats hält ein Schild mit der Aufschrift «Ich vermisse meine Familie» in den Händen. / Foto: Sophia Kembowski/dpa/Archivbild

Die Familie eines Flüchtlings reist ihm nach Bayern hinterher und will in dessen Wohnort unterkommen. Darf sich die Gemeinde weigern, eine Unterkunft bereitzustellen? Nein, sagen Verwaltungsrichter.

Gemeinden in Bayern müssen Angehörigen von Flüchtlingen bei Obdachlosigkeit eine Unterkunft bereitstellen, wenn diese im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland kommen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck geurteilt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Es gibt demnach keine Möglichkeit, den Beschluss vom 15. Februar anzufechten.

Der Fall war zunächst vor dem Verwaltungsgericht München gelandet, weil die Gemeinde Eichenau einer Frau und zwei Kindern eines anerkannten, dort in einer Unterkunft des Landkreises wohnenden Flüchtlings nach deren Einreise einen Platz im Zuge der Obdachlosenunterbringung verweigert hatte. Daraufhin kam die Familie des Mannes vorerst in einer Einrichtung für obdachlose Frauen in München unter. Das Verwaltungsgericht dort verpflichtete die Gemeinde Eichenau aber, Frau und Kindern ein Dach über dem Kopf zu bieten - wogegen die Kommune Beschwerde einlegte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Gemeinde aber dazu verpflichtet, Menschen, die nicht freiwillig obdachlos sind, eine Unterkunft zu gewähren. Das gelte auch im Falle des Familiennachzugs bei Flüchtlingen. Die Gemeinde Eichenau hatte laut einem Gerichtssprecher argumentiert, die Familie habe sich ohne Aussicht auf eine feste Unterkunft bei der Einreise quasi freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben. Dann wäre die Kommune nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Unterkunft bereitzustellen.

Gegen diese Sichtweise spreche, dass die Familie wiederholt beantragt habe, in der Gemeinde untergebracht zu werden, urteilte der VGH. Dass der Bund Familiennachzug auch ohne Nachweis einer Unterkunft erlaube und damit das Risiko einer Obdachlosigkeit steige, entbinde die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht zur Unterbringung. Dass die Familie in Deutschland ohne einen solchen Nachweis letztlich kein Dach über dem Kopf haben könnte, sei für Mutter und Kinder zwar möglicherweise vorhersehbar gewesen. Das sei aber keine freiwillige Entscheidung für ein Leben auf der Straße gewesen.

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