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Neues Wohnungseigentumsrecht zum Ausbau privater Ladeinfrastruktur

Symbolbild Elektromobilität / pixabay AKrebs60
Symbolbild Elektromobilität / pixabay AKrebs60

Das Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetz soll den Ausbau der Elektromobilität fördern. Wohnungseigentümer und Mieter haben künftig einen Anspruch eine Ladesäule zu installieren.

Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetz soll den Ausbau der Elektromobilität fördern. Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Das Gesetz erleichtert es Wohnungseigentümern und Mietern generell, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Zum anderen geht es um eine effizientere Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Dezember 2020 in Kraft treten.

Änderungen für Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können künftig verlangen, dass sogenannte privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind. Dazu gehört der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, ebenso Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss. Diese Maßnahmen bedürfen künftig nicht mehr der Zustimmung aller Miteigentümer. Die Kosten trägt dann der jeweilige Eigentümer.

Für bauliche Veränderungen müssen alle Eigentümer bezahlen, wenn mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens 50 Prozent der Mitteigentumsanteile für die Maßnahme gestimmt haben. Bei einer einfachen Mehrheit, zahlen die Eigentümer, die dafür gestimmt haben.

Rechte gegenüber Verwaltern

Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung entscheiden. Alle anderen Maßnahmen beschließen die Wohnungseigentümer. Weiterhin können die Verwalter leichter abberufen werden.

Der Verwaltungsbeirat kann den Verwalter unterstützen, aber auch kontrollieren und verklagen.

Änderungen für Mieter

Auch Mieter haben künftig einen Anspruch auf Barrierereduzierung, Einbruchschutz und den Einbau einer Elektroladestation. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen.

Das Gesetz tritt überwiegend am 01. Dezember 2020 in Kraft.


Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/neues-wohnungseigentumsrecht-1733600

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