Das Landgericht Berlin II hat am 25. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen 67 S 264/22 ein Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise revidiert. Während das Amtsgericht eine Räumungsklage einer Vermieterin aufgrund einer formunwirksamen Eigenbedarfskündigung abgewiesen hatte, erkannte das Landgericht die Kündigung als wirksam an, verlängerte jedoch das Mietverhältnis um zwei Jahre.
Sozialklausel als Entscheidungsgrundlage
Das Gericht begründete die Entscheidung mit der sogenannten Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), die es Mieter:innen erlaubt, die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen zu fordern. Die Mieter:innen hatten erfolglos nach Ersatzwohnraum gesucht, was durch die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und das fehlende Angebot über das geschützte Marktsegment erschwert wurde.