- 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019
- jüngere Unternehmen bemessen den Umsatz aus Oktober 2020
- Einmalige Kostenpauschale / Zuschuss ohne Rückzahlung
Außerordentlich Wirtschaftshilfe - Wer ist antragsberechtigt?
Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe haben alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu zählen:
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
- Es wird empfohlen zusätzliche regionale Verordnungen zu beachten, falls Vorhanden.
Des Weiteren sind alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, bezugsberechtigt.