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Was sich im neuen Jahr steuerlich alles ändert in Sachsen

Symbolbild Steuern / pixabay stevepb
Symbolbild Steuern / pixabay stevepb

Das Kindergeld steigt ab Jahresbeginn um weitere vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Pendlerpauschale wird ab 2026 auf einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer angehoben.

Im neuen Jahr treten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Sie betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Neuerungen:

Mehr Geld für Familien

Das Kindergeld steigt ab Jahresbeginn um weitere vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Gleichzeitig erhöhen sich die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2026 von 9.600 Euro auf 9.756 Euro.

Anhebung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag steigt ab 2026 um 252 Euro auf 12.348 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 12.348 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro. Darüber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwertes, ab dem der sogenannte »Reichensteuersatz« von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.

Weitere Entlastung für Pendler

Die Pendlerpauschale wird ab 2026 auf einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer angehoben. Die 38 Cent galten bisher nur ab dem 21. Entfernungskilometer und waren bis zum Jahr 2026 zeitlich befristet. Die erhöhte Entfernungspauschale kommt künftig allen Pendlern zugute – also auch denjenigen, die einen kürzeren Arbeitsweg als 21 Kilometer haben.

Für Fahrten zur Arbeit können Geringverdiener seit 2021 alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben. Damit können Geringverdiener auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Das Lohnsteuerverfahren wird ab 2026 um ein weiteres Stück digitaler. Privat versicherte Angestellte und Beamte konnten ihrem Arbeitgeber bislang eine jährliche Bescheinigung über Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung vorlegen, damit er diese in tatsächlicher Höhe als Vorsorgebeiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Auch zur Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses mussten Papierbescheinigungen der Versicherung vorgelegt werden. Ab 2026 übermitteln inländische Versicherungsunternehmen die Beitragsdaten in der Regel elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Beitragsdaten werden dem Arbeitgeber dann im Rahmen des Verfahrens der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung gestellt. Für viele Versicherte entfällt damit die Papierbescheinigung. Wer bei seinem Versicherungsunternehmen der Datenübermittlung insgesamt widersprochen hat, kann diese Vorsorgeaufwendungen nur noch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerklärung nach Ablauf des Kalenderjahres als Sonderausgaben geltend machen.

Automatische Übermittlung des Grades der Behinderung 

Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vorteile durch den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Bisher musste der Grad der Behinderung beim Finanzamt durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Ab 2026 wird der Grad der Behinderung automatisch an das Finanzamt übermittelt. Erfolgt ab dem 1. Januar 2026 die Feststellung einer Behinderung oder wird diese geändert, braucht dies nicht mehr gesondert dem Finanzamt nachgewiesen werden. Wichtig ist hierfür, dass im Antrag die steuerliche Identifikationsnummer eingetragen und der Datenübermittlung nicht widersprochen wird.

Einführung der sogenannten »Aktivrente«

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn zukünftig in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sogenannte »Aktivrente«). Mit der Aktivrente wird die freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter gefördert. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2026 für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie soll Anreize schaffen, Berufserfahrung länger in den Betrieben zu halten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Degressive Abschreibung wieder möglich

Als »Investitionsbooster« wurde die degressive Absetzung für Abnutzung erneut eingeführt. Bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens jedoch 30 Prozent. Von der degressiven Abschreibung profitieren nicht nur Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, sondern im Rahmen des Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel (z. B. Büromöbel oder Werkzeuge) auch Arbeitnehmer.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Steuerbescheide können bereits heute auf Antrag des Empfängers durch elektronische Übersendung (Bereitstellung zum Datenabruf) bekanntgegeben werden. Der Bescheid wird dann in das ELSTER-Portal eingestellt und der Empfänger erhält eine elektronische Nachricht über die Abrufmöglichkeit. Diese Möglichkeit besteht auch im Jahr 2026 unverändert fort.

Ab dem Jahr 2027 soll das Finanzamt den Steuerbescheid in der Regel elektronisch bekanntgeben, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde. Ein Antrag des Empfängers für die elektronische Bekanntgabe ist dann nicht mehr erforderlich.

Wünschen Empfänger keine elektronische Bekanntgabe, so können sie die Bekanntgabe mit der Post beantragen. Hierfür wird im Laufe des Jahres 2026 auch eine elektronische Antragsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Anzeigepflicht für Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer müssen dem Finanzamt bis zum 31. März 2026 folgende Änderungen mitteilen, die im Jahr 2025 eingetreten sind:

  • Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Bau- oder Nutzungsänderungen)
  • Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei steuerbefreiten Grundstücken
  • Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden)
  • Die Meldungen können elektronisch zum Beispiel über MeinELSTER abgegeben werden. Das Finanzamt hält außerdem Papiervordrucke bereit.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden ab 2026 stärker steuerlich entlastet. Die Übungsleiterpauschale wird von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von bisher 840 Euro auf 960 Euro. Hierdurch sind künftig Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Organisationen in höherem Umfang als bisher von der Einkommensteuer befreit.

Steuerentlastung für Vereine

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt spürbare Entlastungen und Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Organisationen. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird erweitert. Künftig können Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die sich dem E-Sport widmen.

Die Grenze für die Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird um 5.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Das bedeutet, es bleibt mehr Geld in der Vereinskasse.

Die Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung werden deutlich gelockert. Für gemeinnützige Organisationen, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Kleine und mittlere Vereine können damit ihre Mittel flexibler verwenden und länger zurücklegen.

Höhere Beträge für Parteispenden

Die Höchstbeträge für die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien wurden angehoben. Parteispenden, die ab dem 1. Januar 2026 geleistet werden, mindern in Höhe von 50 Prozent, höchstens 1.650 Euro (bisher: 825 Euro), direkt die tarifliche Einkommensteuer. Höhere Beträge können in der Regel bis zu einem Betrag von insgesamt 3.300 Euro (bisher: 1.650 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verdoppeln sich die jeweiligen Höchstbeträge. Voraussetzung für den Spendenabzug ist wie bisher das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Kontakt:

Weitere Informationen zu den steuerlichen Änderungen sowie Antworten auf allgemeine steuerliche Fragen sind über das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter erhältlich. Rufnummer: 0351/7999 7888 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr)

Informationen für Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zu finden.

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