Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat in einer Entscheidung vom 24. März 2021 festgestellt, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Staates, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.
Klimaschutz als Verfassungspflicht
Das Gericht hat festgestellt, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab. Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.