Dresden: Allgemeinverfügung ab 27. Oktober #Corona
Am 23. Oktober wurde die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten. Nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind damit weitere Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu ergreifen. Die Landeshauptstadt Dresden hat daher eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab 27. Oktober, 0 Uhr, gilt. Neben den sächsischen Regelungen ist diese bindend für das Stadtgebiet.
Geltende Maßnahmen der Landeshauptstadt Dresden ab 27. Oktober
Datenerhebung für Veranstalter, Hotels usw.
Veranstalter und Betreiber mit genehmigtem Hygienekonzept, von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Postleitzahl und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Geschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Bereiche mit einem nur kurzweiligen Aufenthalt, wie beispielsweise Wertstoffhöfe oder Café- und Imbissangebote bei Abgabe verzehrfähiger Speisen und Getränke.Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen
Neben der schon bestehenden Verpflichtung, eine MNB u.a. im Öffentlichen Personennahverkehr, in Geschäften und Läden sowie in Reisebussen und neu auch in medizinischen Einrichtungen zu tragen, ist sie auch für folgende Bereiche verpflichtend:
Arbeitgeber sind gehalten, für ihre Beschäftigten mit Kunden- und Besucherverkehr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) unter freiem Himmel
Ab sofort gilt eine Pflicht zum Tragen einer MNB auch unter freiem Himmel in folgenden Bereichen:
Screenshot Dresden.de // Eigene ErgänzungBeschränkung der Personenzahl
Sperrstunde und Alkohol-Ausschankverbot
Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie oder den Einzelhandel.Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes
Es wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer und ordnenden Kräfte angeordnet. Außerdem sind nur ortsfeste Versammlung zulässig und Aufzüge untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmenden besser zu gewährleisten.Prostitutionsstätten
Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden.
Quelle: www.dresden.de/de/leben/gesundheit/hygiene/infektionsschutz/corona.php