Der Landkreis Meißen hat am heutigen Tage die erste Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Vogelgrippe, die nach dem ersten Ausbruch in einem Putenbestand in der Gemeinde Ebersbach im November erlassen wurde, aufgehoben. Dies wurde am heutigen 11. Dezember auf der Website des Landratsamtes veröffentlicht.
Die Aufhebung betrifft die Allgemeinverfügung Nr. 1/2025, deren Maßnahmen in der Schutzzone eine Mindestdauer von 21 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs haben. Die Überwachungszone kann nach 30 Tagen aufgehoben werden. Mit dem Ablauf dieser Fristen und der entsprechenden Veröffentlichung entfallen die Festlegungen für die Schutz- und Überwachungszone rund um den Ausbruchsbetrieb.
Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 bleibt jedoch nach wie vor in Kraft. Diese regelt den Schutz gegen die Geflügelpest für den gesamten Landkreis Meißen und setzt ein Aufstallungsgebot für Geflügel- und Vogelbestände ab 50 Tieren sowie ein allgemeines Ausstellungsverbot in Kraft.
Zur gleichen Zeit wurde gestern eine neue Allgemeinverfügung Nr. 3/2025 veröffentlicht, nachdem es zu einem Ausbruch der Vogelgrippe in einem Legehennenbestand in der Nähe von Radeburg gekommen war. In dieser Verfügung sind wiederum Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Ausbruchsbetrieb festgelegt worden. Diese ebenfalls gültige Verfügung kann ebenfalls auf der Website des Landratsamtes Meißen eingesehen werden.