Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass einem siebenjährigen Grundschüler die Nutzung der S-Bahn für seinen Schulweg zugemutet werden kann. In dem Beschluss vom 7. August 2025 (Az. 5 L 845/25) wurde der Antrag eines Elternpaares aus dem Kurort Rathen abgelehnt, welches eine spezielle Schülerbeförderung für ihren Sohn, der die Grundschule im benachbarten Königstein besucht, gefordert hatte. Das teilte das Gericht am Freitag mit.
Das Elternpaar wollte für das neue Schuljahr eine Fortsetzung des in den vorangegangenen Jahren eingerichteten Schülerspezialverkehrs zwischen Rathen und Königstein beantragen. Hintergrund war die Entscheidung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, diesen Verkehr einzustellen. Die Schüler wurden stattdessen auf die S-Bahn-Verbindung mit der Linie S1 verwiesen. Das Elternpaar argumentierte, dass der Schulweg für ihren Sohn, der als Zweitklässler Verkehrsanfänger ist, zu gefährlich sei und eine Ausnahmegenehmigung für den Schülertransport erbeten.
Der Landkreis wies den Antrag zurück und betonte dabei, dass der Schulweg mehrfach durch ein Fachamt begangen wurde und keine über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren festgestellt werden konnten. Die vom Elternpaar vorgebrachten Sicherheitsbedenken, wie die Sogwirkung durch Güterzüge, unaufmerksame Autofahrer und die Gefahr von Gleisarbeiten, konnten das Gericht nicht überzeugen. Das Urteil erläuterte, dass der tägliche Schulweg mit der S-Bahn für ein Kind der 2. Klassenstufe als insgesamt zumutbar einzustufen sei.
Die Grundlage für die Entscheidung fand das Gericht in der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises. Es stellte fest, dass der gesamte Schulweg des betroffenen Kindes keine besonderen Gefahren aufweist, die über die normalen Risiken im Straßenverkehr hinausgehen. Alle Fußwege sind ausreichend beleuchtet, und die Bahnübergänge sind entweder beschrankt oder mit Unterführungen gesichert.
Das Gericht betonte zudem, dass das Fahren mit der S-Bahn sowie der anschließende Schulweg ab dem Bahnhof Königstein von den Eltern gemeinsam mit ihrem Kind geübt werden können, um die Sicherheit der Begehung zu erhöhen.
Die Beteiligten haben jetzt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. Dies könnte Konsequenzen für andere Eltern haben, die ähnliche Anträge für ihre Kinder stellen wollen.