Die Steuerlast beim Verkaufen einer Immobilie ist unter anderem von den Faktoren Eigennutzung, Nutzungsdauer und der Anzahl der verkauften Immobilien in einem bestimmten Zeitraum abhängig.
Immobilienverkauf bei Eigennutzung steuerfrei
Selbst genutzten Wohnraum kann ohne Steuern verkauft werden. Wenn ein Haus verkauft und damit Gewinn erzielt wird, muss dieser nicht versteuert werden, wenn der Wohnraum der Immobilie in den vorherigen zwei Kalenderjahren sowie im Verkaufsjahr selbst genutzt wurde. Hierbei gelten auch angebrochene Jahre. Mit einem eigenen Wohnzweck meint der Gesetzgeber, dass eine Immobilie vom Eigentümer selbst, kindergeldberechtigten Kindern oder dem Ehe- bzw. Lebenspartner bewohnt wird.
Wer sein Haus oder seine Wohnung verkaufen will, obwohl er dessen Wohnräume nur vermietet hat, muss den erzielten Gewinn versteuern. Die angesprochene Zehn-Jahres-Frist gilt hier ohne Ausnahme. Wenn man eine Immobilie verkaufen will, dessen Wert stark gestiegen ist, aber man selbst und die Mieter es nicht nutzen, sollte man für den Hausverkauf lieber die Zehn-Jahres-Frist abwarten. Dann muss der potentielle Gewinn nicht versteuert werden. Diese Spekulationsfrist fängt mit der Beurkundung des Kaufvertrages beim Notar an. Bei einem bindenden Vorvertrag gilt dieses Datum als Fristbeginn. Die Eintragung in das Grundbuch oder der tatsächliche Nutzungsübergang sind dabei irrelevant.