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Sachsen fast zurück im normalen Leben

iXimus // pixabay.com // DieSachsen.de
iXimus // pixabay.com // DieSachsen.de

Das Land Sachsen geht im Moment mit seinen heute beschlossenen Lockerungen in Deutschland einen recht einmaligen und offenen Weg. Ab 15. Mai 2020 geht es weiter in Richtung normales Leben.

Das Land Sachsen geht im Moment mit seinen heute beschlossenen Lockerungen in Deutschland einen recht einmaligen und offenen Weg. Ab 15. Mai 2020 geht es weiter in Richtung normales Leben. Natürlich bleiben die erlassenen Hygieneregelungen – 1,5 Meter Abstand, Mund-Nasen-Maske in bestimmten Bereichen, Händewaschen – bestehen. Um Risikogruppen besonders zu schützen bleiben jedoch auch noch einige Einschränkungen bestehen.

Das ist ab 15. Mai wieder erlaubt, offen.
  • Kitas und Grundschulen mit individuellen Regelungen (ab Montag, den 18. Mai 2020)
  • Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln
  • Versammlungen nach dem Versammlungsrecht, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sichergestellt werden kann
  • Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung
  • Theater, Musiktheater und Kinos
  • Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
  • Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind möglich.
  • Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung.
  • Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
  • Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
  • Sportstätten inkl. Wettkämpfe im Innen- und Außenbereich ohne Publikum sind wieder zulässig,
  • Gaststätten, Hotels und Pensionen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden.
Geschlossen, verboten bleiben weiterhin: 
  • Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder,
  • Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
  • Besuchsverbot für Krankenhäuser Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe.
Wichtig ist, dass durch diese Allgemeinverfügung auch sichergestellt ist, dass in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagiert werden kann. Bei mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig eigenständig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.