Viele Eltern und Jugendliche kennen vor allem das Schlagwort „Hotel Mama“ – weniger bekannt ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schon seit Ende des 19. Jahrhunderts eine Mitarbeitspflicht der Kinder kennt. § 1619 BGB („Dienstleistungen in Haus und Geschäft“) räumt Eltern zwar keinen Freibrief zur Ausbeutung ein, enthält aber eine klare Erwartung: Wer zum elterlichen Hausstand gehört und von den Eltern versorgt wird, soll sich im Alltag einbringen.
Was im Gesetz steht
Der Gesetzestext ist kurz: Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten“.
Der Begriff „Kind“ ist juristisch weit zu verstehen. Nach der Rechtsprechung gilt die Dienstpflicht für minderjährige und volljährige Kinder ebenso wie für Stief‑ und Pflegekinder. Die Pflicht endet erst, wenn das Kind auszieht oder seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet.