Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) muss sich erneut mit der umstrittenen Abschiebung eines Marokkaners aus Chemnitz befassen. Ein Beschluss des OVG aus dem Juli 2024 verletze den Mann in seinen Grundrechten, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der OVG-Beschluss aus dem Juli werde aufgehoben, die Sache werde zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen.
Der Marokkaner war am 11. Juli in sein Herkunftsland abgeschoben worden. Im Zuge dessen hatten Politiker unter anderem kritisiert, dass ein Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zur Aussetzung der Abschiebung nicht an die Bundespolizei weitergeleitet wurde, die deswegen den Vorgang fortsetzte.
Wenige Tage nach der Abschiebung hatte das OVG entschieden, dass der Mann nicht zurückgeholt werden muss. Bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen war es zudem um die Einsicht in Akten gegangen, die der Anwältin des Mannes verwehrt worden war. Das Oberverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer die gerichtlich beantragte Akteneinsicht jedoch ohne tragfähige Gründe verwehrt, heißt es dazu nun im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Flüchtlingsrat spricht von Skandal
Der sächsische Flüchtlingsrat bezeichnete die Verweigerung der Akteneinsicht als Skandal. Der Vorgang stelle einen schwerwiegenden Angriff auf den Rechtsstaat dar, hieß es. Die Anwältin des Betroffenen habe mehrfach vergeblich Akteneinsicht beantragt und auf die Umsetzung des gerichtlichen Verbots gedrängt. Dennoch sei ihr Mandant abgeschoben worden.
«Angesichts der erheblichen Grundrechtsverletzungen wäre eine zeitnahe Wiedergutmachung geboten, idealerweise in Form einer beschleunigten Rückholung des Betroffenen. Sollte dies nicht umgehend möglich sein, regen wir zumindest ein unbürokratisch und zügig durchgeführtes Visumsverfahren an», zitiert der Flüchtlingsrat die Anwältin Inga Stremlau.
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