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Betreute dürfen bei Kommunalwahl in Sachsen mitwählen

dpa / Bernd Weissbrod
dpa / Bernd Weissbrod

Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuer angewiesen sind, dürfen bei der Kommunalwahl am 26. Mai wählen. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Sachsen am Freitag in Leipzig entschieden. Bisher waren sie von der Wahl ausgeschlossen. Das sei verfassungswidrig, hieß es vom Gericht.

Betroffene können sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen und Wahlscheine für die Kommunalwahl beantragen. Die Wählerverzeichnisse könnten bei der jeweiligen Kommune ab Montag eingesehen und Anträge auf Berichtigung bis kommenden Freitag gestellt werden. Auch danach sei es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen. Menschen, die bereits beantragt haben, bei der Europawahl mitwählen zu können, müssten auch in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl eingetragen werden, so der Beschluss des Gerichts.

Am 15. April hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Betreute bei der Europawahl mitwählen dürfen. Das Kommunalwahlgesetz wird aber von den Ländern geregelt. Daher lag es beim sächsischen Verfassungsgerichtshof, über den Antrag der Staatsregierung auf eine einstweilige Anordnung zum Kommunalwahlgesetz zu entscheiden, erklärte eine Gerichtssprecherin. Der Freistaat hätte ein Gesetzgebungsverfahren wenige Wochen vor der Wahl nicht abschließen können. Das Gericht beschloss eine vorläufige Regelung, nach der Kommunalwahl müsse der Freistaat das Gesetz anpassen.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Bernd Weissbrod