Was bisher öffentlich belegbar ist
Seit dem Wochenende rund um den 14. Februar 2026 entwickelt sich auf LinkedIn eine stark beachtete Kontroverse: Der Unternehmer und Social-Media-Akteur Christian Wolf berichtet in mehreren Beiträgen von Abmahnungen, die „kleine Creator“ wegen der Nutzung von Musik in Instagram-Reels erhalten hätten; die Schreiben sollen teils lange nach Veröffentlichung der Posts zugestellt worden sein.
In seiner Darstellung geht es um Fälle, in denen Betroffene – darunter nach eigenen Angaben auch kleine Betriebe wie Cafés, Handwerksunternehmen sowie gemeinnützige Organisationen – mit hohen Streitwerten und Zahlungsforderungen konfrontiert seien. Wolf positioniert sich dabei ausdrücklich als Unterstützer: Er wolle Reichweite und Ressourcen nutzen, um Betroffene öffentlich zu „schützen“ und rechtliche Gegenstrategien zu ermöglichen.
Parallel melden sich weitere Akteure auf LinkedIn mit eigenen Beispielen und Einordnungen. So beschreibt etwa der LinkedIn-Nutzer Tim Rabitz konkret eine Abmahnung, bei der er eine Forderung von 23.000 Euro im Zusammenhang mit 74.000 Views eines Reels nennt, und verweist Betroffene auf ein Portal zur Unterstützung.
Auch Juristen mischen sich öffentlich ein. Der Rechtsanwalt Daniel Loschelder berichtet von „massenhaften Abmahnungen“ wegen Musiknutzung auf Instagram, die seiner Aussage nach auch Arztpraxen, kleine Unternehmen und gemeinnützige Organisationen treffen könnten. Er betont zugleich, dass Schutzrechte grundsätzlich verteidigt werden dürften, kritisiert aber die aus seiner Sicht teils geforderten „absurden fünfstelligen Beträge“ als Lizenzschadensersatz.
Worum es inhaltlich geht, ist dabei relativ klar umrissen: B1 Recordings ist laut der „About“-Seite von Sony Music Entertainment Germany GmbH ein Joint Venture zwischen Columbia Records Germany und dem Musikmanager Wolfgang Boss. In verschiedenen Rechts- und Branchenbeiträgen wird beschrieben, dass Abmahnungen im Umfeld von B1 Recordings u. a. durch die Kanzlei IPPC LAW verschickt werden (häufig bei gewerblich eingeordneten Social-Media-Nutzungen).
Eine öffentlich dokumentierte Stellungnahme von Sony Music oder B1 Recordings zu genau dieser LinkedIn-Debatte ist – jedenfalls in den einschlägigen Medienberichten über den Konflikt – bislang nicht ersichtlich; das Magazin Business Punk berichtet am 16. Februar 2026 ausdrücklich, eine öffentliche Reaktion sei bislang ausgeblieben.
Was Abmahnungen auf Social Media rechtlich möglich macht
Dass Abmahnungen wegen Musiknutzung grundsätzlich „rechtens“ sein können, ist kein Sonderfall dieser Auseinandersetzung, sondern folgt aus dem allgemeinen Urheberrecht: Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne entsprechende Rechte nutzt, kann auf Unterlassung und (bei Verschulden) Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das Gesetz sieht zudem ausdrücklich vor, dass der Verletzte den Verletzer vor einem Gerichtsverfahren regelmäßig abmahnen soll, um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden.
Der heikle Punkt im Social-Media-Alltag ist weniger „Darf ein Rechteinhaber das?“ als vielmehr: Viele Nutzer glauben, die Plattform stelle Musik bereit – also sei jede Nutzung automatisch lizenziert. Genau diese Annahme passt jedoch nicht zu den Plattformregeln und den üblichen Lizenzlogiken.
Meta (der Konzern hinter Instagram) stellt in seinen Music Guidelines klar, dass die Nutzung von Musik für „commercial or non-personal purposes“ grundsätzlich untersagt ist, sofern nicht „appropriate licenses“ eingeholt wurden.
Die GEMA erklärt in ihrer Hilfeseite zur Social-Media-Nutzung ebenfalls, dass die Nutzung von Musik aus der Instagram-Musikbibliothek typischerweise nur für nicht-kommerzielle Inhalte gilt; bei kommerzieller oder „non-personal“ Nutzung seien entsprechende Lizenzen erforderlich – und selbst private Accounts könnten je nach Inhalt als kommerziell bewertet werden.
Ähnliche Mechanismen existieren bei TikTok: TikTok empfiehlt für kommerzielle Inhalte die Nutzung der „Commercial Music Library“, weil die Lizenzen für Musik außerhalb dieser Bibliothek den kommerziellen Einsatz nicht abdecken.
GEMA weist ergänzend darauf hin, dass kommerzielle TikTok-Videos regelmäßig andere Rechtefragen auslösen als private Nutzung – einschließlich der Notwendigkeit, Rechte direkt bei Rechteinhabern zu klären, wenn ein Titel nicht in der kommerziellen Bibliothek enthalten ist.
Die Debatte berührt damit einen Kernkonflikt moderner Musikverwertung: Musiklabels haben ein legitimes Interesse, Nutzungen zu lizenzieren und unautorisierte Verwertung zu stoppen. Gleichzeitig nutzen Plattformen Musik als Engagement-Treiber – und viele kleine Unternehmen oder Creator bewegen sich in einer Grauzone zwischen „privater Inhalt“ und „Marketing“.
Warum daraus ein Reputationsproblem wird
Der Reputationshebel entsteht vor allem durch das Narrativ, das Wolf in seinen Posts aufbaut: „David gegen Goliath“. In seinem Framing trifft ein großer Musikkonzern (bzw. ein ihm zugeordnetes Label- und Abmahn-Setup) auf Betroffene, die keine Rechtsabteilung und keine Rücklagen für hohe Streitwerte haben.
Zweitens wird die Debatte durch konkrete Summen und Einzelfallberichte emotional aufgeladen. Tim Rabitz nennt öffentlich 23.000 Euro für 74.000 Views als Beispiel und behauptet, binnen kurzer Zeit hätten sich viele weitere Betroffene gemeldet.
Auch Wolf schreibt, ihm lägen zahlreiche Fälle vor, darunter Abmahnungen mit hohen Streitwerten; zudem verweist er auf eine aus seiner Sicht auffällige zeitliche Verzögerung zwischen Veröffentlichung und Abmahnung.
Drittens verstärken externe Stimmen die Wahrnehmung eines strukturellen Problems. Daniel Loschelder spricht von „massenhaften“ Abmahnungen und stellt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der geforderten Lizenzbeträge in den Raum, während er die grundsätzliche Legitimität des Rechte-Schutzes nicht bestreitet.
Viertens wird der Konflikt kommunikativ personalisiert: Wolf deutet öffentlich an, er rechne mit juristischen Schritten gegen sich und beschreibt mögliche Krisenkommunikationsmuster – einschließlich der Spekulation, eine Agentur wie FGS Global könne mandatiert werden.
Diese Ebene ist journalistisch besonders sensibel, weil sie schnell den Charakter einer Eskalationsspirale annimmt: Jede Aussage wird zum Lagerzeichen, und die eigentliche Sachfrage – Lizenzpraxis vs. Verhältnismäßigkeit – rückt in den Hintergrund.
Wichtig ist: Der Begriff „Shitstorm“ ist in dieser Lage weniger eine rechtliche als eine soziale Kategorie. Dass Social-Media-Dynamiken Reputationsschäden erzeugen können, ist gut beschrieben; ob es „der größte“ Fall für Sony Music werde, ist hingegen eine Zuspitzung aus Wolfs eigener Darstellung – belastbar ist vor allem, dass das Thema sehr schnell Sichtbarkeit und Gegenreaktionen erzeugt hat.
Die Debatte um Führungspersonal und alte Vorwürfe
In Wolfs Beiträgen taucht auch der Name Daniel Lieberberg auf, der laut Branchen- und Unternehmensangaben seit Jahren eine führende Rolle in Kontinentaleuropa und Afrika innehat. Wolf kündigt an, Vorwürfe gegen Lieberberg zu „beleuchten“ und verbindet seine Abmahn-Kritik mit persönlicher Verantwortung in der Führung.
Journalistisch relevant ist dabei: Über Vorwürfe gegen Lieberberg wurde bereits früher berichtet. Das Handelsblatt schrieb im Juni 2024 über schwere Vorwürfe gegen den Sony-Music-Europachef und berichtete von einer internen Ermittlung; Lieberberg bestreitet demnach Fehlverhalten. Für die aktuelle Auseinandersetzung bedeutet das zweierlei: Erstens existiert ein bereits dokumentierter Kontext, in dem Führungsverantwortung und Unternehmenskultur bei Sony Music öffentlich diskutiert wurden.
Zweitens ist die Vermischung von laufender Abmahn-Debatte mit personenbezogenen Anschuldigungen ein kommunikativer Brandbeschleuniger – und erhöht das Risiko, dass aus einem Streit über Lizenzpraxis ein umfassender Reputations- und Vertrauenskonflikt wird, der auch Dritte (z. B. Künstler) hineinzieht.
Eine gesicherte Tatsachenbasis für neue, über das Handelsblatt hinausgehende Anschuldigungen ist in den öffentlich einsehbaren Posts derzeit nicht belegt; belastbar ist vor allem, dass Wolf diese Themen offensiv ankündigt und damit Druck aufbaut – und dass es eine frühere, journalistisch dokumentierte Vorgeschichte zu internen Vorwürfen gibt.
Was Betroffene tun können und warum das Thema viele betrifft
Unabhängig davon, wie man Wolfs Vorgehen bewertet, ist seine Rolle in dieser Debatte die eines öffentlichen Schutzschirms: Er bündelt Betroffene, verstärkt ihre Sichtbarkeit und versucht, professionelle Gegenwehr zu organisieren – inklusive eines Portals, auf das in LinkedIn-Beiträgen verwiesen wird.
Für Betroffene ist die praktische Lage meist dringlich, weil Abmahnungen Fristen setzen und eine falsche Reaktion teuer werden kann. Dass im Kontext von Social-Media-Musik Abmahnwellen existieren und teils hohe Summen gefordert werden, wird seit Jahren in juristischen Informationsangeboten beschrieben – auch unabhängig von Wolfs aktuellen Posts.
Zudem werden teils gerichtliche Eilmaßnahmen (einstweilige Verfügungen) als reales Risiko diskutiert, wenn Unterlassungserklärungen nicht oder nicht passend abgegeben werden – was zeigt, dass es nicht nur um „Empörung“, sondern auch um formalisierte Rechtsdurchsetzung gehen kann.
Warum betrifft das so viele? Weil Social Media für kleine Unternehmen und Selbstständige längst zum Marketingstandard geworden ist – und Musik dabei Reichweite treibt. Gleichzeitig unterscheiden Plattform- und Rechte-Logiken zwischen privater Unterhaltung und kommerziellem Zweck. Meta betont den Ausschluss kommerzieller Musiknutzung ohne Lizenz, und die GEMA warnt ausdrücklich davor, sich allein auf die Plattformmechanik zu verlassen.
Aus Sicht der Gegenseite ist der Kernpunkt: Wer kommerziell kommuniziert (oder so eingeordnet wird) und Musik nutzt, verwertet fremde Rechte – und diese Rechte können lizenziert und durchgesetzt werden.
Aus Sicht der Kritiker – darunter Loschelder – geht es weniger um das „Ob“ als um das „Wie“: Höhe der Forderungen, späte Zustellung, starke wirtschaftliche Wirkung auf kleine Akteure und die Frage, ob Lizenzschadensersatz realitätsnah kalkuliert wird.