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Vogelgrippe: Landkreis Meißen hebt Allgemeinverfügungen auf

Symbolbild Hühner / pixabay BernhardFalkinger
Symbolbild Hühner / pixabay BernhardFalkinger

Die Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Meißen wurden aufgehoben, jedoch bleibt die Stallpflicht für größere Bestände bestehen.

Der Landkreis Meißen hat am Mittwoch die tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen Nr. 3/2025 und Nr. 5/2025, die zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest (HPAI Subtyp H5N1) erlassen worden waren, aufgehoben. Das teilte das Landratsamt mit. Diese Maßnahmen waren aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde Ebersbach erforderlich geworden und umfassten die Festlegung von Schutz- und Überwachungszonen sowie spezifische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen wurde am 28. Januar auf der Webseite des Landratsamtes veröffentlicht und kann unter der Rubrik Bekanntmachungen auf www.kreis-meissen.de eingesehen werden. Trotz der Aufhebung dieser spezifischen Verfügungen bleibt die allgemeine Stallpflicht für Vogelbestände ab 50 Tieren im gesamten Landkreis bestehen.

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Legehennenbestand im Dezember 2025 war es zwingend erforderlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone (Allgemeinverfügung Nr. 3/2025) sollte die Ausbreitung der Seuche verhindern. Leider führte die rasche Ausbreitung der Erkrankung in verschiedene Teiltbereiche des betroffenen Bestandes dazu, dass die bisherigen Sperrzonen erweitert werden mussten (Allgemeinverfügung Nr. 5/2025).

Die vorgeschriebenen Maßnahmen in der Schutzzone haben eine Mindestdauer von 21 Tagen, nachdem der Ausbruchsbetrieb vorläufig gereinigt und desinfiziert wurde. Die Aufhebung der Überwachungszone ist 30 Tage nach der Reinigung möglich, unter der Voraussetzung, dass eine amtliche Kontrolle der Betriebe in dieser Zone stattgefunden hat. Mit Ablauf der festgelegten Fristen und der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung erlöschen die ursprünglichen Regelungen.

Die Allgemeinverfügung Nr. 2/2025, die weiterhin gültig ist, legt fest, dass im gesamten Landkreis Meißen ein Aufstallungsgebot für Geflügelbestände ab 50 Tieren besteht, ebenso bleibt ein Ausstellungsverbot in Kraft. Die Tierhalter sind daher angehalten, ihre Bestände vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen und zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Virus zu verhindern.

Im Landkreis Meißen wurden in den letzten Wochen weiterhin verendete Wildvögel gefunden, die mit dem Geflügelpestvirus infiziert waren, was die Sorge um die Gesundheit der gehaltenen Vögel verstärkt. Während kleine Bestände mit bis zu 50 Tieren von der Aufstallpflicht ausgenommen sind, wird dringend empfohlen, auch hier Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Tiere zu schützen.

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