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Jobs für die Bauarbeiter im Kreis Meißen sind winterfest

Winterpause für die Schaufel. Foto: IG BAU | Nils Hillebrand
Winterpause für die Schaufel. Foto: IG BAU | Nils Hillebrand

Dank des Saison-Kurzarbeitergeldes sind die Jobs von 3.500 Baubeschäftigten im Landkreis Meißen auch bei winterlichen Witterungsbedingungen gesichert.

Im Landkreis Meißen sind die Jobs der rund 3.500 Baubeschäftigten dank des Saison-Kurzarbeitergeldes winterfest. Selbst wenn es bei Schnee und Frost nicht möglich ist, im Freien zu arbeiten, bleiben Arbeitsverträge und Lohnfortzahlungen bestehen. Jörg Borowski von der IG Bau Dresden betont, dass die Bauarbeiter während der Wintermonate von Dezember bis März weiterhin beschäftigt werden können, auch wenn das Wetter das Arbeiten im Freien unmöglich macht.

Die Bau-Gewerkschaft hebt die Vorteile des Saison-Kurzarbeitergeldes hervor, das früher als Schlechtwettergeld bekannt war. Die Arbeitsagentur bietet den Baubeschäftigten somit eine Art „Winter-Brücke“, die bis zu 67 Prozent des Nettolohns als Ausfallgeld ermöglicht.

„Wichtig ist, dass möglichst viele der 288 Baubetriebe im Landkreis Meißen das Saison-Kug als Chance begreifen und nutzen“, so Borowski weiter. Die Firmen profitieren, da sie keine Bauarbeiter entlassen müssen. So kann im Frühjahr, wenn die Arbeiten wieder anziehen, auf bereits vorhandenes Fachpersonal zurückgegriffen werden. Dies gibt den Beschäftigten eine stabile Perspektive im Job und sichert ihnen ihre Einkünfte das ganze Jahr über.

Sollten witterungsbedingte Aufträge nicht ausgeführt werden können, reicht es aus, die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren. Die Betriebe können somit flexibel auf die Wetterbedingungen reagieren, ohne umfangreiche bürokratische Hürden überwinden zu müssen. Anträge für das Saison-Kurzarbeitergeld sind schnell für die gesamte Belegschaft oder Teile davon einzureichen.

Neben den Bauunternehmen profitieren auch Dachdecker- und Gerüstbaubetriebe sowie Firmen im Garten- und Landschaftsbau von dieser Regelung. Borowski weist jedoch darauf hin, dass die Unternehmen vor der Inanspruchnahme des Saison-Kug prüfen sollten, ob Beschäftigte andere Tätigkeiten im Betrieb übernehmen können, beispielsweise in der Produktion oder im Lager.

Zusätzlich müssen alte Urlaubstage und Arbeitszeitkonten berücksichtigt werden, bevor ein Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld gestellt wird. Wer sich näher über das Saison-Kurzarbeitergeld informieren möchte, kann die Webseite der Arbeitsagentur besuchen.

Unterstützt von:

Privatbrauerei Schwerter Meißen GmbH