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Kinderladen des Dresdner AZ Conni bleibt offen - trotz Aussperrung eines Polizisten

Das Verwaltungsgericht Dresden erklärt die Aufhebung der Betriebserlaubnis des Kinderladens AZ Conni für rechtswidrig. Das Landesjugendamt fügt sich dem Urteil und verzichtet auf eine Berufung.

Die Freude unter den Mitarbeitern und Eltern im Kinderladen des AZ Conni in der Dresdner Neustadt ist groß. Ihre Kita bleibt geöffnet. Mit einem Urteil vom 26. Mai entschied das Verwaltungsgericht Dresden, dass die Aufhebung der Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung des Conni e. V. in Dresden durch das Landesjugendamt Sachsen rechtswidrig ist. Der Aufhebungsbescheid wurde aufgehoben. Gegen dieses Urteil ließ das Verwaltungsgericht Dresden als Rechtsmittel eine Berufung zu. Doch das Landesjugendamt winkte jetzt ab.

"Nach gründlicher Prüfung des Urteils und seiner Begründung hat das Landesjugendamt in Abstimmung mit der Obersten Landesjugendbehörde des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus entschieden, auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu verzichten", teilte der Leiter des Landesjugendamtes Enrico Birkner Meißen News mit. Das Landesjugendamt stehe nach wie vor zu seiner Position, dass kein Mensch wegen seiner Herkunft, Orientierung oder, wie im vorliegenden Fall, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe diskriminiert werden dürfe, insbesondere, wenn die Diskriminierung durch einen mit öffentlichen Mitteln geförderten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen sollte. 

Ein Vater erschien in der linken Kita in Polizeiuniform. Er erhielt sofort Hausverbot, dem Kind wurde der Kitaplatz gekündigt. Das Landesjugendamt entzog der Einrichtung danach die Betriebserlaubnis - und musste sie wieder zurückgeben. Das Gericht sieht keinerlei Kindeswohlgefährdung und auch keine Unzuverlässigkeit. Einem Polizistenvater Hausverbot zu erteilen, sei in Ordnung. Eine solche Ungleichbehandlung dürfe ein privater Träger vornehmen, wenn es eine Bedingung für das Gelingen seiner Jugendarbeit sei.

Spitzfindige Juristen des Landesjugendamtes haben das Urteil gründlich geprüft. Für die Entscheidung zum Verzicht auf Rechtsmittel sei maßgeblich, dass Gegenstand des Verfahrens am Verwaltungsgericht nicht das durch den Einrichtungsträger ausgesprochene Hausverbot war, sondern "die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch das Landesjugendamt in seinem Verwaltungsverfahren (Entzug der Betriebserlaubnis)". Hier kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das ausgeübte Ermessen durch das Landesjugendamt nicht ausreichend gewesen sei. Damit kam das Ergebnis des Prüfverfahrens nicht ermessensfehlerfrei zustande. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nach Einschätzung der Regierungs-Juristen wenig Aussicht auf Erfolg gehabt.

Text: Ulf Mallek

Dennoch, so Amtsleiter Birkner, habe das Landesjugendamt aus dem Verfahren und der Urteilsbegründung wertvolle Hinweise und Schlussfolgerungen für sein zukünftiges Verwaltungshandeln gezogen.



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