Alle Jahre wieder: Am 29. Januar 2026 erging das nächste Urteil, das die Bundesregierung zu mehr und konkreterem Klimaschutz verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus 2024, das die bisher aufgelisteten Maßnahmen als nicht ausreichend eingestuft hatte, um die Klimaziele zu erreichen. Dagegen war die damalige Bundesregierung in Revision gegangen. In allen Punkten erfolglos. Die Bundesregierung muß das Klimaschutzprogramm aus dem Jahr 2023 nachschärfen.
Klima- und Umweltschutz sind Grund- und Menschenrechte, immer mehr Urteile bestätigen das
Dieses Urteil bestätigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2024. Die Bundesregierung muß ihr Klimaschutzprogramm nachschärfen. Die bisher aufgelisteten Maßnahmen reichten nicht aus, um die Klimaziele zu erreichen, urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und gab damit zwei Klagen der Deutschen Umwelthilfe statt. In seiner bisherigen Form erfülle das im vergangenen Oktober beschlossene Programm nicht vollständig die gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere bei den Treibhausgasemissionen verbleibe eine Lücke von mindestens 200 Millionen Tonnen CO2. Die Bundesregierung müsse darauf achten, daß alle Maßnahmen des Klimaschutzprogramms prognostisch geeignet seien, die Klimaschutzziele zu erreichen und die jährlichen Emissionsmengen einzuhalten. – Quellen: https://www.zdfheute.de/politik/oberverwaltungsgericht-urteil-klimaschutz-bundesregierung-100.html und https://capital-beat.tv/freitag-bodenoffensive-in-rafah-putin-signalisiert-verhandlungsbereitschaft-sparanstrengungen-im-haushalt-klimaschutzprogramm-immunitaet-der-afd-abgeordneten
Seit 2021 gab es schon etliche solcher Urteile, angefangen mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, daß die Regelungen des deutschen Klimaschutzgesetzes insofern mit Grundrechten unvereinbar waren, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Das Bundesverfassungsgericht hat damals ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und auf das ökologische Existenzminimum kommender Generationen konstatiert, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableitet. – Quelle: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 31/2021 des BVerfG vom 29. April 2021 - Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Klima- und Umweltschutz sind Grund- und Menschenrechte - auch in Europa und intenational
In Europa gilt seit 2024 das Menschenrecht auf eine menschenwürdige Zukunft jetzt lebender und künftiger Generationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschen¬rechte (EGMR) hat am 9. April 2024 einer Gruppe Schweizer Seniorinnen darin recht gegeben zu fordern, daß ihre Regierung mehr gegen den Klimawandel tun müsse. - Quelle: https://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/klimaklagen-schweizer-seniorinnen-erhalten-vor-europaeischem-gerichtshof-fuer-menschenrechte-recht-a-7ad6800c-82e9-4195-8376-29df12209627
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat bereits im Juli 2025 eine „saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt“ zum Menschenrecht erklärt. „Versäumt es ein Staat, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um das Klimasystem zu schützen (...), könnte das einen völkerrechtswidrigen Akt darstellen“, erklärte IGH-Präsident Yuji Iwasawa am Mittwoch. Das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen von 2015 etwa sei verbindlich, so das Gericht. Der IGH legte eine 500 Seiten lange Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme kommt nicht aus heiterem Himmel. – Quellen: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/igh-gutachten-klima-analyse-100.html, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/igh-gutachten-klimawandel-voelkerrecht-verpflichtet-zum-klimaschutz und https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/internationaler-gerichtshof-sieht-menschenrechte-vom-klimawandel-bedroht
Nicht nur Klimaabkommen verpflichten zum Klimaschutz
Bei seiner Prüfung bezog sich der Internationale Gerichtshof nicht nur auf die Abkommen, die sich direkt mit dem Klimawandel befassen, zum Beispiel das Pariser Abkommen oder das Kyoto-Protokoll. Auch andere grundlegende Rechtsquellen, etwa die Charta der Vereinten Nationen, wurden berücksichtigt. Wichtig: Sogar das Völkergewohnheitsrecht verpflichte Staaten, tätig zu werden. Das Gewohnheitsrecht besteht aus Regeln, die nirgendwo aufgeschrieben wurden, sondern etwa durch den Lebensalltag entstehen. Zentral ist hier vor allem das völkerrechtliche Schädigungsverbot: Kein Staat darf einem anderen Staat erheblichen Schaden zufügen. Zwar ist eine eindeutige Zuordnung eines Klimaschadens zu einem Schädiger schwierig, denn viele Staaten und private Akteure sind gemeinsam verantwortlich. Der IGH hat nun klargestellt: Alle Staaten müssen erhebliche Umweltschäden verhindern, die durch Aktivitäten in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Kontrolle verursacht werden können. Besonders bedeutend ist zudem, dass diese Verpflichtung aus dem Völkergewohnheitsrecht für alle Staaten gilt - nicht nur für die Parteien der Klimaabkommen. Das betrifft etwa die USA. Unter Präsident Donald Trump waren die USA Anfang des Jahres (2025) aus dem Pariser Klimaabkommen ausgetreten. – Quelle: ebenda
Richter skizzieren auch rechtliche Konsequenzen für Staaten
Die Richter in Den Haag haben auch drei rechtliche Konsequenzen formuliert, wenn Staaten ihre Pflichten zum Klimawandel ignorieren und dadurch gegen das Völkerrecht verstoßen. Erstens müssten sie dieses Verhalten einstellen. Zweitens müssten sie versichern, dass sie das klimaschädliche Verhalten nicht wiederholen. Und drittens müssten sie für vollständige Wiedergutmachung sorgen. Das gelte aber nur, wenn im Einzelfall klar sei, dass das Verhalten kausal und zurechenbar sei. An dieser Stelle hat der Gerichtshof also eine Einschränkung gemacht. - Dennoch: Kleinere Staaten, die unter den Folgen des Klimawandels besonders leiden könnten, können auf Basis dieses Gutachtens durchaus Maßnahmen von Industriestaaten einfordern. Der Gerichtshof stellt sogar in den Raum, dass kleine Staaten grundsätzlich Entschädigungsklagen gegen Industriestaaten erheben könnten. – Quelle: ebenda
Anstoß durch junge Jurastudierende
Das Gutachten hatten Studierende aus dem Südpazifik angestoßen. Die Pacific Islands Students Fighting Climate Change (PISFCC) hat dafür ein Votum der UN-Generalversammlung herbeigeführt. Auf Weltklimakonferenzen und zusammen mit Klimaschutzorganisationen hatten die jungen Juristen für ihren Plan geworben, "das größte Problem der Welt vor das höchste Gericht der Welt" zu bringen. Der Inselstaat Vanuatu sorgte im Frühjahr 2023 für die entscheidende Abstimmung in der UN-Generalversammlung. Über 130 Staaten unterstützten die Initiative zu diesem Zeitpunkt bereits. Kein Land stellte sich in New York dagegen. Bei der Anhörung im vergangenen Dezember hat das Gericht über 100 Staaten und Organisationen zum Thema angehört. – Quelle: ebenda
Jede neue Bundesregierung muß ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen
Das Bundes-Klimaschutzgesetz soll die Einhaltung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele gewährleisten. Es schreibt Jahresemissionsmengen für verschiedene Sektoren von Energiewirtschaft über Verkehr bis hin zur Landwirtschaft vor. Auf Basis des Gesetzes entsteht das Klimaschutzprogramm, in dem die Bundesregierung festlegt, mit welchen Maßnahmen die Ziele erreicht werden sollen. Jede neu gewählte Bundesregierung muß im ersten Jahr ihrer Amtszeit ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen bzw. das alte Klimaschutzprogramm unter ihrer Verantwortung fortschreiben.
Jetzt, am 29. Januar 2026, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der damaligen Bundesregierung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 16. Mai 2024 in vollem Umfang abgelehnt und rückwirkend bestätigt, daß das Klimaschutzprogramm der Ampel-Koalition aus 2023 nachgebessert werden muß. Das bedeutet im Klartext: Die amtierende Bundesregierung muß nicht nur das Klimaschutzprogramm der Ampel-Koalition nachbessern, sondern turnusmäßig ein Klimaschutzprogramm vorlegen, das die Ziele des Klimaschutzgesetzes weit über das Jahr 2030 hinaus erfüllt. – Quelle: https://www.focus.de/earth/bundesgericht-zwingt-schwarz-rot-zu-mehr-klimaschutz_3caec8aa-f782-40ec-9cbc-c41751ead7ba.html
Wie das OVG gingen auch die Bundesrichter davon aus, daß Umweltverbände einen Anspruch darauf haben, eine Ergänzung solcher Pläne einklagen zu können. – Quelle: https://www.focus.de/earth/urteil-jetzt-ist-umweltschutz-auch-ein-menschenrecht_a3660034-c581-4804-8398-e1f8a5340612.html
Folgerungen für unsere Klimaschutzpolitik
Während populistische Politik in Deutschland und anderen europäischen Staaten beim Klima- und Umweltschutz immer weiter zurück rudert, das Verbrenner-Aus im Verkehr ab 2035 wieder infragestellt, mit scheinheiligen Argumenten wie Technologieoffenheit, Sozialverträglichkeit und immer neuen alternativen Fake-Vorschlägen zurückrudert, das deutsche Klimaschutzgesetz und das Pariser Klimaabkommen schlicht mißachtet, bestätigen immer mehr Urteile internationaler und nationaler Gerichte, daß diese Rechtsvorschriften verbindlich sind. Zur Erinnerung: Das Pariser Klimaschutz¬abkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag der UNFCCC, der 195 Vertragsparteien verpflichtet, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und nationale Klimaschutzpläne (NDCs) zu erarbeiten, um die globale Erwärmung deutlich unter zwei Grad Celsius zu halten; Deutschland und die EU setzen es im nationalen Klimaschutzgesetz um und streben 2030 bis 2045 ent¬sprechende Reduktionen bzw. Klimaneutralität an. – Quelle: https://www.bmz.de/de/service/lexikon/klimaabkommen-von-paris-14602
Zum Verfasser: Otfrid Weiss ist Assessor jur., Ministerialrat a.D. und Oberst der Reserve. Im Dezember 1990 kam er aus Niedersachsen zum Verwaltungsaufbau nach Sachsen. Nach seiner Verwaltungslaufbahn war er 21 Jahre in der Wirtschaft tätig, davon 14 Jahre bei SAP, Microsoft, Vision Consulting und Deloitte.