Öffentliche Arbeitgeber müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit Entschädigungszahlungen wegen Benachteiligung von Schwerbehinderten rechnen, wenn sie Stellen nicht richtig ausschreiben. Mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Arbeitsplatz müssten der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden. Eine Veröffentlichung nur über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt in einem Fall aus Sachsen (8 AZR 313/20).
Dabei ging es um die Besetzung einer Amtsleiterstelle im Rechts- und Kommunalamt einer Kommune mit einem ausgebildeten Juristen. Die Stelle wurde nach Angaben des Gerichts nur über die Jobbörse der Bundesarbeitsagentur angeboten.
Der Kläger bewarb sich 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die Stelle, erhielt aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und bekam die Mitteilung, die Kommune habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Der Mann klagte auf eine Entschädigung, weil er sich wegen seines Handicaps diskriminiert sah. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Sachsen, die seine Klage abwiesen, hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Ihm stehe eine Entschädigung zu, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.