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Keine Entscheidung zu Umweltschäden früherer DDR-Betriebe

Das Gewerbegebietes des ehemaligen Teerverarbeitungswerkes Rositz. / Foto: Bodo Schackow/dpa
Das Gewerbegebietes des ehemaligen Teerverarbeitungswerkes Rositz. / Foto: Bodo Schackow/dpa

Ein Finanzierungsstreit zwischen dem Bund und den Ländern Sachsen und Thüringen zu Sanierungskosten für Umweltschäden ehemaliger DDR-Staatsbetriebe bleibt am Bundesverfassungsgericht ungelöst. Das höchste deutsche Gericht verwarf Anträge der beiden Bundesländer nach Angaben vom Mittwoch als unzulässig. Sie hätten ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt und zeigten auch keine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland auf, zukünftige Kosten für die Altlastensanierung (anteilig) zu tragen. Eine solche Pflicht sei weder im Hinblick auf das Grundgesetz noch auf ungeschriebene Verfassungsgrundsätze dargelegt, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe. (Az. 2 BvG 1/19 und 2 BvG 1/21)

Hintergrund sind Vereinbarungen im Zuge der Wiedervereinigung. Ehemalige staatseigene Betriebe der DDR wurden in die bundeseigene Treuhandanstalt überführt und von dieser privatisiert. Die Treuhand vereinbarte in vielen Fällen mit Investoren Haftungsfreistellungen für Umweltschäden, die jene Betriebe verursacht hatten.

1992 schlossen der Bund und die ostdeutschen Länder ein Abkommen, das die Finanzierung der ökologischen Altlasten regelt. Dieses sieht der Mitteilung zufolge unter anderem eine Verteilung der Freistellungskosten für ökologische Altlasten zwischen der Treuhand (60 oder 75 Prozent) und dem jeweiligen Land (40 oder 25 Prozent) vor. Infolge praktischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung schlossen einige Länder Generalverträge mit der Treuhand.

Weil in Sachsen und Thüringen der Sanierungsaufwand den geschätzten Kostenrahmen überstieg, wollen die beiden Freistaaten nachverhandeln. Aufseiten des Bundes sind heute das Bundesfinanzministerium und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig. Sie lehnen nach weiteren Angaben des Gerichts Nachverhandlungen ab.

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