Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Kabinett heute beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.
Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.
Sekundarstufe I (Klassen 5-10) und Sekundarstufe II (11 und 12)
Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Während des Präsenzunterrichts ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt für den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgelände.
Der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.
Diejenigen Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.