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Corona Sachsen: Wann darf mein Kind in die Schule?

Thomas Wolf
Thomas Wolf

Darf mein Kind in Zeiten von Corona mit Schnupfen in die Schule oder Kita? Diese 7 Regeln helfen bei der Entscheidung.

Darf mein Kind in Zeiten von Corona mit Schnupfen in die Schule oder Kita? Vor dieser Frage stehen sicherlich derzeit viele Eltern in Sachsen. In den Herbst- und Wintermonaten treten bei den meisten Kindern und Jugendlichen wieder Atemwegsinfektionen (z.B. Husten und Schnupfen) auf. Bei starken Beschwerden müssen die Kinder natürlich zu Hause bleiben. In den meisten Fällen verläuft die Infektionen jedoch eher leicht.

Um den Sachsen mehr Sicherheit zu geben, hat das Land für die kommende Erkältungssaison einen Leitfaden erlassen, der Eltern, Lehrern und Erziehern bei der Entscheidung ob ein Kind in die Schule und Kita gehen darf oder nicht.

Diese sieben Punkte sind dabei zu beachten:
  1. Ein Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern, sind kein Ausschlussgrund. Diese Kinder können die Einrichtung besuchen.
  2. Kinder, bei denen Symptome wie Husten bekannt und einer nichtinfektiösen Grunderkrankung wie z.B. Asthma zuzuordnen sind, können ebenfalls weiterhin die Einrichtung besuchen.
  3. Kinder mit einer Symptomatik, die auf COVID-19 hindeutet, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Dafür genügt eines der folgenden Symptome: Fieber ab 38 °C, Husten, Durchfall, Erbrechen, allgemeines Krankheitsgefühl (Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen), Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
  4. Ob Ihr Kind einen Arzt / eine Ärztin benötigt, müssen zunächst Sie als Eltern beurteilen. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin des Vertrauens auf oder wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117.
  5. Zeigt ein Kind ein Symptom, das auf COVID-19 hinweist, sollte ein Test durchgeführt werden. Zeigt ein Kind Allgemeinsymptome ohne klaren COVID-19 Verdacht, muss es mindestens zwei Tage zu Hause beobachtet werden und mindestens 24 Stunden fieberfrei und in gutem Allgemeinbefinden sein.
  6. Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen unterliegen, können die Einrichtung besuchen, auch wenn das Geschwisterkind leichte Krankheitssymptome hat.
  7. Bei Kindern ohne Krankheitssymptome, welche jedoch persönlichen Kontakt zu einer Person mit positivem Testergebnis hatten, wird das Gesundheitsamt über den Einrichtungsbesuch entscheiden.
Die Empfehlung kann sich je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern. Sie spiegelt den Stand vom 16. September 2020 wider.