Hartz-IV-Bezieher haben nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden keinen Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter für den Kauf von FFP2-Masken. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in dieser Sache sei am Montag abgelehnt worden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Ein alleinstehender Arbeitsloser hatte verlangt, dass ihm zum Schutz vor dem Corona-Virus monatlich zwölf FFP2-Masken bezahlt werden. Er habe jedoch nicht nachweisen können, dass «unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht», so das Gericht. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
Das Sozialgericht Karlsruhe hatte Mitte Februar entschieden, dass Hartz-IV-Empfängern monatlich 129 Euro mehr zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden müssen. Dies solle zur Deckung des Mehrbedarfs für Corona-Schutzmasken dienen. Nachdem dieses Urteil bekannt wurde, gingen auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art ein. Im nun vorliegenden Fall sahen die Richter den Einzelfall offensichtlich anders als ihre Kollegen in Karlsruhe.