Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder in die Kritik, insbesondere der monatliche Rundfunkbeitrag ist nicht wenigen Menschen ein Dorn im Auge. Aber ab wann genügt das Programm nicht mehr den Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit? Und lässt sich daraus ein Anspruch ableiten, den Rundfunkbeitrag nicht mehr zahlen zu müssen? Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu ein Grundsatzurteil gesprochen (Az.: BVerwG 6 C 5.24).
Die Richter stellten hohe Hürden für die Beurteilung der Programmqualität auf. Demnach wird der Rundfunkbeitrag erst dann verfassungswidrig, wenn das gesamte Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit «über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt». Das allerdings könnten Verwaltungsgerichte überprüfen.
Davon ausgehend muss sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München erneut mit der Klage einer Frau aus Bayern befassen, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen wollte. Ursprünglich hatte der VGH ihre Klage abgewiesen und die Frau für eine Beschwerde über das Programm an die Rundfunkräte verwiesen. Am Ende könnte die Beitragspflicht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Der Weg dahin ist nach dem Leipziger Urteil allerdings steinig.