Ein Mann aus Sachsen kann von seiner Gemeinde die Kostenerstattung für eine Reise verlangen, die er nicht antreten konnte, weil sein Reisepass aufgrund von Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Gemeinde hafte im Wege der Amtshaftung für die Fehler ihrer Mitarbeiter. (Az. III ZR 179/25)
Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts im August 2022 seinen Reisepass bei der Gemeinde als vermisst gemeldet und die Ausstellung eines neuen beantragt. Er fand den Pass aber noch am selben Tag wieder - und teilte das der Gemeinde mit. Doch als er drei Monate später mit seiner Ehefrau nach Neuseeland reisen wollte, wurde ihm im australischen Melbourne die Weiterreise verweigert, da sein Pass weiter zur Fahndung ausgeschrieben war.