Der Vorwurf wog schwer und hatte hohe mediale Aufmerksamkeit. Ein oder mehrere Polizisten, angeblich sogar aus Niedersachsen, sollen den Linken-Politiker Nam Duy Nguyen am Rande des AfD-Parteitages Mitte Januar vorigen Jahres in Riesa zu Boden geschlagen haben. Nguyen hat nach eigenen Angaben Anzeige gegen die Polizisten erstattet. Er sei niedergeschlagen worden, obwohl er als parlamentarischer Beobachter bei den Gegen-Demonstrationen zum AfD-Parteitag vor Ort gewesen sei und den Einsatzkräften seinen Abgeordnetenausweis gezeigt habe, teilte er via Instagram mit.
Staatsanwaltschaft Dresden sieht das anders. Sie hat jetzt das gegen einen bislang unbekannten Polizeibeamten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingestellt. Das teilte die Behörde am Donnerstag mit. Gegenstand der Ermittlungen war dieser Vorfall am 11. Januar .2025 gegen 10:30 Uhr am Rande des AfD-Bundesparteitages Riesa. Der Abgeordnete des Sächsischen Landtags soll ins Gesicht getroffen worden sein.
Nach Abschluss der Ermittlungen gelang es den Behörden nach eigenen Angaben nicht, mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass es tatsächlich zu einem gezielten Schlag eines Polizeibeamten gegen das Gesicht des Abgeordneten gekommen ist. Nach dem Ermittlungsergebnis ist vielmehr nicht auszuschließen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen einer Zwangsanwendung gegen einen anderen Demonstrationsteilnehmer vorging und es dadurch zu einer Kollision zwischen diesem Teilnehmer und dem Abgeordneten kam.
Dem Bericht zufolge stürzte der Abgeordnete infolge der Kollision zu Boden und erlitt kurzzeitig Bewusstseinsverlust sowie Schmerzen. Die Ermittler berücksichtigten Zeugenaussagen, Videoaufnahmen sowie ärztliche Befunde. Trotz dieser Beweismittel ließ sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei belegen, dass ein gezielter Schlag durch einen Polizisten ursächlich für die Verletzungen war.
Unabhängig von der Frage eines gezielten Treffers bewertete die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Polizeibeamten als jedenfalls gerechtfertigt. Nach den Ermittlungen erfolgte die Zwangsanwendung im Rahmen unmittelbaren Zwangs gegen Demonstrationsteilnehmer, die Polizeibeamte zuvor eingekesselt hatten und mehrfachen Aufforderungen, den Bereich zu verlassen, nicht nachgekommen seien. Die Aktenlage zeige, dass der betroffene Abgeordnete sich in unmittelbarer Nähe zu einem aktiv und aggressiv auftretenden Demonstrationsteilnehmer befand. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abgeordnete selbst an der Einkesselung beteiligt gewesen sei, doch sei ein unmittelbares Gefährdungsszenario erkennbar gewesen, das die Einsatzkräfte zu unmittelbaren Maßnahmen berechtige.
Nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft stellt das Zu-Boden-Gehen des Abgeordneten eine unbeabsichtigte Folge insgesamt rechtmäßigen polizeilichen Handelns dar. Ein hinreichender Tatverdacht für eine strafrechtliche Verfolgung läge nicht vor.
Die Einstellung des Verfahrens bedeutet aber nicht zwingend das Ende aller Prüfungshandlungen: Disziplinarische Überprüfungen oder interne dienstrechtliche Maßnahmen der Polizei können separat erfolgen. Außerdem bleibt es möglich, dass Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen oder parlamentarische Gremien die Vorfälle nachbereiten.