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Bauturbo in Coswig mit Bremse

Saalbau der Börse Coswig an der Hauptstraße 29
Die Börse an der Hauptstraße in Coswig, Sitzungsort des Stadtrats. Foto: NoRud/Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0
Der Bund will mit dem Bauturbo den Wohnungsbau beschleunigen, Coswig macht mit. Doch der Stadtrat hat Hürden eingebaut, an denen manches Vorhaben scheitern dürfte.

Coswig. Die Stadt Coswig will den sogenannten Bauturbo nutzen, aber nicht ohne Bedingungen. Der Stadtrat hat am 30. September einen Grundsatzbeschluss gefasst, unter welchen Voraussetzungen die Stadt Bauvorhaben nach den neuen Regeln zustimmt. Veröffentlicht wurde er jetzt im Coswiger Amtsblatt vom 24. Oktober.

Was der Bauturbo ist

Hinter dem Begriff steckt eine Novelle des Baugesetzbuchs vom 30. Oktober 2025. Sie soll den Wohnungsbau beschleunigen. Kommunen können damit Bauvorhaben zulassen, die vom geltenden Planungsrecht abweichen, etwa ohne dass zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden muss. Die Instrumente stehen in den Paragrafen 31 Absatz 3, 34 Absatz 3b und 246e des Baugesetzbuchs. Voraussetzung ist jeweils die Zustimmung der Gemeinde nach Paragraf 36a. Genau diese Zustimmung regelt Coswig nun.

Die Bedingungen

Laut Beschluss wendet die Stadt die neuen Instrumente grundsätzlich an. Zustimmen will sie in der Regel nur, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht, sich mindestens in der Art der baulichen Nutzung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem muss es im Innenbereich liegen oder an diesen angrenzen und darf einer künftigen städtebaulichen Entwicklung nicht widersprechen.

Eine wichtige Hürde: Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss ein vom Bauherrn unterschriebener städtebaulicher Vertrag vorliegen. Darin muss er sich insbesondere verpflichten, das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung fertigzustellen.

Wann es kein Ja gibt

Ausgeschlossen sind größere Vorhaben ab einem Hektar Fläche oder mit mehr als 15 Wohneinheiten. Auch bei Anträgen auf Vorbescheid und bei Anträgen auf Verlängerung einer bereits erteilten Baugenehmigung aufgrund des Bauturbos stimmt die Stadt nicht zu. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich, wenn das zuständige Gremium sie beschließt.

Viel Spielraum liegt beim Oberbürgermeister. Ob die Öffentlichkeit beteiligt wird, liegt in seinem Ermessen. Zudem entscheidet er über Abschluss, Änderung und Aufhebung der städtebaulichen Verträge für solche Vorhaben.

Der Beschluss (Vorlage VO/0343/26/SR) ist im Coswiger Amtsblatt 12/2026 vom 24. Oktober auf Seite 5 abgedruckt. Rechtlich maßgeblich ist das elektronische Amtsblatt auf www.coswig.de.