Die sächsische Staatsregierung darf die Beantwortung einer Großen Anfrage der Linksfraktion im Landtag aufgrund ihres Umfangs verweigern. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats entschieden. Auch zu einer Teilantwort ist die Staatskanzlei demnach nicht verpflichtet. Hintergrund ist ein sogenanntes Organstreitverfahren, in dem die Linksfraktion auf Beantwortung von insgesamt 1.090 Fragen zum Datenschutz geklagt hatte.
Im Kern ging es in dem Streit um die Frage, bis zu welchem Umfang eine Anfrage im Landtag noch als «kurz» zu bezeichnen ist. Die Geschäftsordnung des sächsischen Landtags schreibt zu Anfragen vor, dass diese «kurz und bestimmt» gefasst sein müssen, nicht aber, wie viele Fragen deshalb zulässig sind. Die Fraktion der Linken hatte zum Datenschutz insgesamt 1.090 Fragen. Die Linken wollten wissen, wie der Freistaat Meldedaten nutzt und welche Vorkehrungen er zu ihrem Schutz trifft. Das Innenministerium hatte die Beantwortung aufgrund des Umfangs der Fragen abgelehnt. Die Linksfraktion hatte deshalb ihr parlamentarisches Fragerecht verletzt gesehen und geklagt.