Zwei gegen die Landtagswahl in Sachsen 2024 eingelegte Beschwerden sind erfolglos. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof in Leipzig. Mögliche Fehler bei der Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses konnten nicht festgestellt werden, wie es zur Begründung hieß.
Die Beschwerdeführer hatten Diskrepanzen in der Darstellung der Stimmenentwicklung in der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters im Vergleich zum vorläufigen Wahlergebnis und zum amtlichen Endergebnis gerügt. Es habe unerklärliche Stimmensprünge gegeben, die rechnerisch nicht mit dem Wahlergebnis vereinbar seien, hieß es. Es wurden Fehler in der eingesetzten Wahlsoftware und strukturelle Mängel im Auszählungsprozess vermutet.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerden dagegen als unzulässig verworfen. Die Wahlpräsentation diene der unverbindlichen Information der Öffentlichkeit über den Fortschritt des Wahlprozesses und sei nicht Bestandteil der amtlichen Ergebnisermittlung. Sie beruhe auf vorläufig gemeldeten Zwischenergebnissen, die in eine Datenbank eingepflegt und im laufenden Wahlprozess von den Gemeinden zurückgenommen und korrigiert sowie aktualisiert werden können. Dies könne zeitweilig zu Stimmensprüngen führen.