Ehebruch innerhalb der Bundeswehr kann disziplinarrechtlich geahndet werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Wehrdienstsenates am Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom Januar hervor. Im konkreten Fall hatte ein Hauptfeldwebel ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Mannschaftssoldaten desselben Bataillons. Dieser war zuvor aus der gemeinsamen Wohnung aus vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen.
Das Truppendienstgericht hatte gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Bezüge ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurück. Der Wehrdienstsenat bewertete den Fall etwas milder und verhängte eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge.