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Geldstrafe für Annahme von 7.000 Patronen für Schießtraining

Geldstrafe für Annahme von 7.000 Patronen für Schießtraining
Im Zusammenhang mit dem sächsischen Munitionsskandal gibt es jetzt eine Verurteilung in Mecklenburg-Vorpommern. (Archivbild) / Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Von: DieSachsen News
Der sächsische Munitionsskandal hat jetzt zu einer Verurteilung in Mecklenburg-Vorpommern geführt. Es geht um 7.000 Patronen für ein Schießtraining.

Ein Schießplatz-Betreiber in Mecklenburg-Vorpommern ist am Landgericht Schwerin zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er von einem sächsischen Polizisten 7.000 Schuss Patronen als Bezahlung für ein Schießtraining angenommen hat. Die Geldstrafe beträgt 55 Tagessätze zu je 108 Euro, wie ein Gerichtssprecher sagte. Das ergibt 5.940 Euro.

Das Urteil lautete dem Sprecher zufolge auf Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung. Es ist noch nicht rechtskräftig. 

Der sächsische Beamte war voriges Jahr wegen veruntreuender Unterschlagung und Bestechlichkeit zu 10.800 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Er soll die dienstliche Munition aus der Waffenkammer des Mobilen Einsatzkommandos heimlich als Bezahlung für das Schießtraining auf dem privaten Platz bei Güstrow verwendet haben, an dem das Kommando 2018 teilnahm.

Munitionsskandal in Sachsen

Der Munitionsskandal beim Mobilen Einsatzkommando des Landeskriminalamtes wird allerdings die Justiz weiter beschäftigen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den Mann teilweise auf. Die Bundesrichter gaben dem Landgericht Dresden auf, noch einmal neu zu prüfen, inwiefern der Mann gegen das Waffengesetz verstoßen hat. (Az.: BVerwG 5 StR 401/25)

Einen Verstoß gegen das Waffengesetz hatte das Landgericht in diesem Fall verneint. Der Transport der Munition zu dem Schießplatz in Mecklenburg-Vorpommern sei dienstlich veranlasst gewesen. Deswegen sei das Waffengesetz auf den Polizeibeamten nicht anwendbar.

Das sahen die Bundesrichter anders. «Im konkreten Fall stellte sich die heimliche Abgabe von insgesamt 7.000 Schuss Munition als Bezahlung für das durchgeführte und als Anzahlung für zukünftige Schießtrainings nicht als dienstliche Tätigkeit des Schießtrainers dar», teilte der BGH mit.

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