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Anspruch auf Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Anspruch auf Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen
Blick auf das Ständehaus am Schlossplatz mit dem Sitz des Oberlandesgerichts (OLG), dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Anwaltsgerichtshof in Sachsen. / Foto: Robert Michael/dpa
Von: DieSachsen News

Sparer mit Prämiensparverträgen der Kreissparkasse Bautzen und der Sparkasse Meißen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zinsanpassungen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am Mittwoch in einem Musterfeststellungsverfahren. Bei Prämiensparverträgen der Kreissparkasse Bautzen, gegen die die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt hatte, seien Zinsanpassungen nicht wirksam geregelt worden, teilte das OLG mit.

Die Bank ist demnach verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen auf Grundlage der langfristigen Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit.

Anhand der Klage wollte die Verbraucherzentrale feststellen lassen, welche Voraussetzungen für die Zinsnachberechnung bei Prämiensparverträgen gelten, die die Sparkasse seit Mitte der 1990er Jahre anbietet. Konkret drehte sich das Verfahren um die Frage, wie variable Zinsanpassungen für Verbraucher transparent vorzunehmen sind. Es sei nicht wirksam, in den Verträgen allein auf Aushänge in den Kassenräumen zu verweisen, stellte das OLG klar.

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In einem weiteren Verfahren zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Meißen musste das OLG nur entscheiden, welche Zinsreihe bei der Anpassung anzuwenden ist. Laut Gericht ist dabei ebenso die langfristige Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Bundeswertpapiere heranzuziehen. Gegen beide Urteile kann Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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