Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
- Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
- Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
- Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
- Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
- Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
- Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
- Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
- Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
- Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
- Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
- Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
- Zirkussen
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
- Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
- Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
- Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
- alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen