Ein Gerichtsurteil zum Leihrad-Marktführer Nextbike in Berlin rückt das Thema der Leihräder und E-Roller im Straßenraum in den Blick. Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat der Bundeshauptstadt recht gegeben beim Vorhaben, den Leipziger Sharing-Anbieter mit Gebühren zu belegen. Das Gericht begründet das auch damit, dass abgestellte oder herumliegende Räder zur zunehmenden Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer geworden sind. Droht dem Prinzip Leihrad nun Ähnliches auch in anderen Städten im Osten?
Wie unterscheiden die Städte zwischen E-Scootern und Leihrädern?
Die meisten Kommunen behandeln E-Scooter klar als genehmigungspflichtige Sondernutzung und verhängen Auflagen wie Gebühren, Zonen, Höchstzahlen und detaillierten Betreiberpflichten. Leihräder werden dort, wo sie an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sind, meist anders eingeordnet.
Nextbike-Räder sind laut Unternehmen in rund 150 deutschen Städten verfügbar - meist durch Verträge mit der öffentlichen Hand. «Wir agieren entweder im direkten Auftrag der Stadtverwaltung oder der Verkehrsbetriebe und sind dadurch von der Sondernutzungspflicht befreit», sagte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur. So ist das etwa in Leipzig, wo Nextbike das System zwar eigenwirtschaftlich betreibt, die Räder in der App «LeipzigMOVE» aber eng in das ÖPNV-Angebot eingebunden sind.
In Dresden organisiert Nextbike das «MOBIbike» für die städtischen Verkehrsbetriebe und ist von Gebühren ausgenommen. In beiden Städten erhalten ÖPNV-Nutzende Vergünstigungen bei der Nutzung der Leihräder. In Berlin soll sich das für Nextbike nach dem Auslaufen des Vertrages mit der Stadt nun ändern. Hier setzt die Kritik von Nextbike an: Aus Sicht des Unternehmens sind Räder anders einzuordnen als etwa E-Roller. Das klassische Fahrrad habe einen «weitaus höheren gesellschaftlichen Nutzen».