Das sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz muss in Teilen überarbeitet werden. Das hat am Donnerstag der Verfassungsgerichtshof in Leipzig entschieden. Einige Aspekte des vor mehr als vier Jahren in Kraft getretenen Gesetzes seien nicht mit der sächsischen Verfassung vereinbar, begründete der Präsident des Gerichtshofes, Matthias Grünberg, die Entscheidung. Konkret geht es unter anderem um die Ausgestaltung gewisser Maßnahmen der Überwachung sowie der Datenerhebung und -weitergabe. Für nichtig erklärte das Gericht die Regelungen aber ausdrücklich nicht.
Der Landtag hat nun bis zum 30. Juni 2026 Zeit, die beanstandeten Aspekte nachzubessern. Bis dahin gelten die jetzigen Regelungen unter bestimmten Maßgaben fort. So dürfen diese nur dann angewandt werden, wenn eine konkretisierte Gefahr vorliegt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist verbindlich, eine Möglichkeit der Beschwerde besteht nicht.
Das seit Januar 2020 geltende Gesetz sieht mehr Rechte für die Polizei vor - etwa beim Abhören von Telefonen, bei der automatisierten Erfassung von Autokennzeichen sowie bei der Videoüberwachung im grenznahen Raum. Dabei kann in begrenztem Maße ein Datenabgleich via Gesichtserkennung vorgenommen werden. Die Regierung wollte damit auf neue Herausforderungen wie Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und Internetkriminalität reagieren.