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Landeskirche darf bei Sonntagsarbeit mitreden

Die evangelische Landeskirche muss in Entscheidungen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit einbezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden. Hintergrund sei eine Ausnahmegenehmigung der Landesdirektion für Sonntagsarbeit in Callcentern, von der die Kirche erst aus den Medien erfahren habe, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Die Landeskirche hatte daraufhin von der Landesdirektion eine Beteiligung an den Verfahren gefordert, was diese aber ablehnte.

Kompliziert ist die Sache aufgrund einer in Sachsen im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlenden Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Sonntagsarbeit. Die Landesdirektion hatte sich auf das Arbeitszeitgesetz - ein Bundesgesetz - gestützt, das eine Verfahrensbeteiligung nur denjenigen zugesteht, die in eigenen Rechten betroffen sind. Im Falle der Kirche hatte die Behörde das nicht so gesehen.

In ihrem Urteil stellten die Richter aber fest, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur die Arbeitnehmer, sondern generell die Sonn- und Feiertagsruhe schützt. Deren Einhaltung könne die Landeskirche aufgrund einer noch immer geltenden Bestimmung aus der Weimarer Reichsverfassung einfordern, die im Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 konkretisiert worden sei. An diesen Vertrag müsse sich auch die Landesdirektion halten, so die Richter in ihrem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. April.

Wegen der möglichen Grundsatzbedeutung wurde eine Berufung am Oberverwaltungsgericht zugelassen. Über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für die Callcenter wurde nicht entschieden.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Arno Burgi